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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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tigen Grafen, ſeinen Vogt, über deſſenBedrückungen schwere Klagen anbrachte,denn jetzt, sagt Schaten ann. pad. 1036hatte diese unseelige Menschenart,die Vdgte naͤmlich, angefangen, dieGeiſtlichkeit zu pluͤndern, undſich ihrer Güter zu bemeiſtern.Auch diesmal machte der Abt ein gros-ses Opfer an Gütern durch einen Ver-gleich mit dem Vogte, den der Kaiserbestättigte. Cocceji hat diese Bestätti-gungsurkunde zwar bemerket, aber nichtbeigebracht. Er ſagt:„Graf Hermann, wider welchen dasStift Klage geführet, wie aus deroben allegirten Anlage 9. erhellet.Die Anlage 9 hat auch wirklich dieUeberschrift:„Diploma Conradi 2. Regis pro Mo-nasterio Werthinensi contra Advo-catos & cumprimis AdvocatumHermannum.aber die darauf folgende Urkunde ist viel-mehr die gewöhnliche Bestättigungsurkun-de der abteylichen Privilegien bei dem An-tritt der Regierung Conrads 1924. Obdiese Verwechselung aus Versehn, oderVorsatz geschehn, dies wird sich aus derzehnten Anmerk. zu diesem §. beurtheilenlassen.Hermann der erste und zweite, wie Kre-mer 3. B. S. 212 sie nennet, Vögte zuDeuz