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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
77
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77fänglich auch vortheilhaften Einrichtung hatdie Abtey schon von Ludger an 2) ihre Vög-te gehabt, nicht blos aus der Familie derGrafen von Altena, und von der Mark,sondern aus verschiedenen Häusern 3), meh-rere zu gleicher Zeit 4), und fast eben so-viel Vögte, als Güter 5), ohne daß sieein Erbrecht behaupten konnten 6). Wennes also zwar damit seine Richtigkeit hat,daß 1024 ein Graf Hermann Vogt gewe-sen, auch, daß der Abt Henrich bei Con-rad 2. gegen ihn Klage geführet hat 7), soist es doch unrichtig, daß die Vogtey 1093durch Erbrecht von ihm auf Adolph vonBerge gekommen seyn solle, denn eine Erb-vogtey war bei der Abtey nicht hergebracht,und überdem hat dieser Hermann nichtzur bergischen oder der davon abgesplissenenaltenaischen, nachher märkischen 9), sondernzu einer ganz andern Familie gehöret 10).1) Die Königinn Gerberga ließ unter Ot-to dem Grossen durch den Grafen Ar-nulph, ihren Vogt. 967 eine Schenkungvollziehn, qui vice Reginae traditionem se-cit. Bütkens Preuves des trophées p. 14.Anlage 18, in welcher alle Vögte von805 an in chronologische Ordnung gebrachtsind, weil sonst dieser §. weitläuftig ge-worden wäre.