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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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Karl der Grosse beſchenkte n. J.die mit Werden von Anfang an verbun-dene Abtey Helmstädt in Sachsen mitdem Gute Karlsdorf. Ebendas.) Diese Urkunde ist eben so, wie die übri-gen in lateiniſcher Sprache abgefaßt. Coc-ceji scheint nur eine alte teutsche Ueber-ſetzung gekannt zu haben, oder er hat ſichwenigstens so gestellt, als ob er keine an-dere gekannt habe. Seine Bemerkungen überdie Aechtheit fallen alſo weg. Sowohldiese als jene, und alle übrige können au-genblicklich vorgezeigt, und der strengstenPrüfung unterworfen werden. Indessenist es einmal so Sitte; gilt es die Stif-ter, so werden ihre Beweise der Falsch-heit beschuldiget, aber freilich nicht über-wiesen. Gilt es ihre Gegner, denn ver-hält es sich oft umgekehrt.3) Die Urkunden sind größtentheils bei Lü-nig und andern abgedruckt, wobei dervon Georgisch zu Halle herausgegebeneIndex nachzusehn ist. Zum Theil auchbei Bucelin. germ. sacr. p. 307. & seq.Schaten, und ändern. Freilich durch-gehends ſehr fehlerhaft, und unvollſtaͤndig.4) Nulla judiciaria potestas, nullus judexpublicus presit. Dipl. Lutheuuici 877.Neque publicis exactionibus, vel quibus-cunque modis illorum servi, liti, vel li-beri (das heißt: deren Unterthanen ohneUn-175