Diese des Bürgerrechts genießenden Einwohner schieden sich aber in zweiKategorien: in diejenige des Adels — der Ritter und Dienstmannen, desKaisers Edle und Getreue, und diejenigen der Bürger schlechthin; bald aberdie Ehrbaren, die Vornehmern, auch Patrizier, in mancher deutschen StadtGeschlechter genannt. Nicht überall genossen beide gleicher Berechtigung.Ursprünglich konnten in vielen. Städten die Schöffen und, wo diese zugleichden Rat bildeten, auch dessen Glieder nur aus den erstem genommen werden,und nur allmählig traten auch die andern mit jenen in gleiche Reihe.Daß es Versammlungen der Bürger gab, läßt sich nicht bezweifeln, eher, oballe, welche nicht bloß als Eingesessene in der Stadt wohnten, an denselbenteilnehmen durften; am zuverlässigsten aber, daß dieselben nicht zu Be-ratungen zusammenberufen wurden. Friedrich II. räumt der Bürgerschaftvon Bern das Recht ein, ihren Schultheiß, ihre Räte, sämtliche Angestelltezu wählen, dieselben mit Ausnahme des Priesters jährlich zu verändern undstellt es in ihr Ermessen, einen aufzunehmenden Bürger von der Leistungseiner Pflichtigkeiten gegen die Stadt frei zu sprechen. Auch das Recht,als Freie und Rittermäßige ein Siegel zu führen, war Städten, die auf demWege zur Unabhängigkeit erst begriffen waren, selbst solchen, die zu einemOberherrn noch in engerer Beziehung standen, eingeräumt. (Friedrich vonHurter, Geschichte Papst Innocenz' III., 1834/42.)
DIE „FREIE EINUNG"
Sowohl die alten volksrechtlichen, als die nach ihrem Muster gebildeten Hof-,Dienst- und lehenrechtlichen Genossenschaften nahmen im Feudalsystemnur eine untergeordnete Stellung ein und hatten an der eigentlichen Staats-idee, wie sie sich im Bewußtsein der Zeit gestaltete, keinen Teil. Einen solchenwiederum zu erringen, bedurfte die Genossenschaft der Verjüngung durchdie Aufnahme eines neuen Gedankens, eines Gedankens, der mächtiger warals die großartigen Ideen der Lehnsmonarchie und der Universalhierarchie.Dieser Gedanke wurde gefunden. Es war der Gedanke der freien Einung.Daß eine Genossenschaft nicht oder doch nicht allein einer natürlichen Zu-sammengehörigkeit oder der durch einen Herrn gegebenen äußeren Einheitihr Dasein verdanke, sondern den letzten Grund ihres Verbundenseins imfreien Willen der Verbundenen habe, das war der neue Gedanke, welcher inden letzten drei Jahrhunderten des Mittelalters, während die alten Lebens-formen haltlos zerbrachen, von unten auf einen vielgliedrigen Neubau volks-tümlicher Verbände errichtete. Lange aber, ehe er sich zu seiner das gesamtenationale Leben umbildenden und beherrschenden Bedeutung erhob, hattedieser Gedanke in engeren Kreisen gewirkt und von unscheinbaren Anfängenaus stets wachsende Rechtsbildungen erzeugt, welche als Vorboten einerneuen Zeit die Schranken des Feudalsystems durchbrachen.In doppelter Weise bereits hatte der Einungsgedanke sich mächtig gezeigt:neuschaffend und umbildend. Jenes, indem er gewillkürte Genossen-schaften ins Leben rief, dieses, indem er das Wesen der natürlichen odergegebenen Verbände durch seine Verschmelzung mit dem älteren Prinzip
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