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2 (1926) Sicht in Vorzeit und Mittelalter
Entstehung
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Gegend die fürstlichen Einkünfte zu mehren. Eben so mannigfach, wie dieElemente ihrer anfänglichen Bewohner, war oft der Charakter, welcher durchihren zufälligen Ursprung, durch ihre Belegenheit, auch vermöge der beiihrer Gründung ins Auge gefaßten Absicht, ihnen aufgedrückt ward, hierauf kürzere, dort auf längere Geschlechtsalter hinaus ihnen blieb. Die Be-wohner dieser Städte schieden sich in bezug auf rechtliche Stellung in zweiHauptteile: in die eigentlichen vollberechtigten Bürger und in die bloß Ein-gesessenen, denen unangefochtener Aufenthalt in der Stadt durch Jahres-frist zwar Befreiung von aller Hörigkeit, deswegen aber nicht gleiche Berech-tigungen mit jenen gewährte; so daß sie zum Beispiel wider einen eigentlichenBürger kein Zeugnis ablegen konnten. Zu dieser Abteilung gehörten die Hand-werker, wie denn der Betrieb solcher Arbeit zu dieser Zeit von dem Be-griff der Abhängigkeit sich noch nicht abgelöst hatte. Die Bürgerschaften inhöherem Sinne bildeten zuerst die begüterten Dienstmannen des Kaisers, dereigentliche Adel, welcher oft zwischen der Stadt, dem herumziehenden Hof-lager der Kaiser und dem Sitz auf eigenen Gütern den Aufenthalt teilte; wiedenn jetzt schon, in der Folge noch weit mehr, adelige Personen gegen be-stimmte Leistung die Vorteile des Bürgerrechts genießen konnten, ohne daßAnsiedlung in der Stadt unerläßlich gewesen wäre, was jedoch dem Ermessender daselbst Wohnenden anheimgestellt gewesen zu sein scheint. An dieseschlössen sich die Freien an, welche zuvor auf eigenen Gütern gelebt, und dieVerlegung ihres Wohnsitzes in die Städte aus mancherlei Gründen vorzogen.Dann kamen die Reichskammerleute, welche das Gut, das ihnen ursprüng-lich zur Benützung überlassen worden, allmählich in Eigentum zu verwandelngewußt hatten. Dazu noch, wo der Ort, welcher zuletzt zur Stadt erhobenward, ursprünglich geistlicher Herrschaft unmittelbar unterworfen war, dieDienstleute derselben. Wesentliche Bedingnis aber, um das Bürgerrecht zugewinnen, war der Besitz eines Hauses, von dessen Boden an vielen Ortendem Herrn zwölf Denare zu entrichten waren. In Freiburg wurde ein schulden-freies Vermögen im Werte einer Mark verlangt. Das Bürgerrecht blieb(zu Bern wenigstens) auch bei Fortziehen des Besitzers aus der Stadt, daferner jenen Grundzins entrichtete. Brannte das Haus ab, und er verkaufte dieBrandstätte, so ging das Bürgerrecht nur dann auf den Käufer über, wenndieser das Haus wieder aufbaute. Aber es konnte einer die Grundsteuer auchauf eines andern Haus übertragen und auf diese Weise das Bürgerrecht eben-falls gewinnen, ohne ein Haus als Eigentum zu besitzen: Entrichtung vonjener genügte.

In denjenigen Städten, welche von alters her Sitze des Handels gewesenwaren, oder wo die Lage demselben bald Aufschwung verlieh, wurden zuvollberechtigten Bürgern auch diejenigen gezählt, welche diesen betrieben.Diese mit jenen bildeten die eigentliche Bürgerschaft, ohne deren Zustimmungniemand als neues Glied in dieselbe konnte aufgenommen werden. Wemaber dieses zuteil ward, galt fortan als Freier, deswegen der Erwerbung vonLehen fähig was in den Freibriefen für manche Stadt ausdrücklich als Be-rechtigung eingeräumt ist und nach damaligen Begriffen auf Handwerkernimmermehr wäre ausgedehnt worden.

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