ruhmvoll geleitet, und hielt erst, wenn unter ihnen kein Tauglicher sichfand — bei den einfachen Anforderungen jener Zeit gewiß ein seltener Fall —unter den anderen Volksgenossen Umschau. In unmittelbarer Wechsel-wirkung gab das neue Amt neue Gelegenheit zur Ausgleichung, neue Macht,neuen Glanz der Familie. Mit der eintretenden Ungleichheit des Besitzeskam der Reichtum zur Macht und aus der Macht folgte größerer Reichtum.Auch der Besitz aber vererbte sich im Geschlecht. So mußten denn notwendigin den freien Volksgenossenschaften der Germanen Geschlechter sich bilden,welche als erste des Volkes alle Richter und Heerführer, vielleicht auchdie Priester gaben, welche ein höheres Ansehen genossen, deren Abstammungdie Sage mit besonderem Glanz verknüpfte, dem zuzugehören Vorzug undEhre war. Edel, das heißt volksgeschlechtig, war zwar an sich jeder Freie,aber man sah nun einzelne Geschlechter als edler an, man betrachtete end-lich nur noch die ersten Geschlechter des Volkes als vorzugsweise edel, alsgeschlechtig kcit' eEoxiiv. Rechtsvorzüge knüpften sich daran zunächstnicht, nur eine höhere Ehre und eine vorzugsweise Befähigung zur Herr-schaft gab der Adel. Kaum daß zu Tacitus' Zeit eine bestimmte Grenze dieedlen und die nur freien Geschlechter schied; wie jener mehr, dieser mindertapfer oder beredt, so wurde jener mehr, dieser minder adlig genannt. Diegenossenschaftliche Verfassung war also damit nicht durchbrochen.Aber im Laufe der Zeit tritt eine ständische Abschließung ein. Eine ge-schlossene Zahl von Geschlechtern stellt sich als allein fest, kein neues ver-mag mehr aus dem Dunkel zu gleichem Glanz emporzusteigen. Durch dasHerkommen werden aus faktischen Vorzügen Vorrechte im öffentlichen undprivaten Recht, der Adel wird endlich innerhalb der Volksgenossenschafteine besondere, ein eigenes Standesrecht entwickelnde Standesgenossenschaft,und die alte Volksgenossenschaft ist aus einer einheitlichen zu einer zwei-gliedrigen Genossenschaft geworden. Auch hierbei aber bleibt die genossen-schaftliche Grundlage bestehen; Edle und Freie sind, sofern sie Volksgenossensind, gleich, und jene sind nur überdies Standesgenossen infolge einer ihnenvom Volke selbst gespendeten höheren Ehre, eines ihnen durch das Volksrechtselbst gewährten besonderen Rechtskreises.
Erst als dieser alte Volksadel (der sogenannte Uradel) dem Königtum erlag,indem nur das königliche Geschlecht auf die Dauer adlig im alten Sinnebleiben konnte, aller übrige Adel aber in dem Begriffe des Dienstadels,dessen Vorzug auf der vom König gespendeten Ehre beruhte, unterging, tratdie Idee des Adels in einen direkten Gegensatz zu der Idee der genossenschaft-lichen Grundlage des Gemeinwesens. (Otto von Gierke, Das deutsche Genossen-schaftsrecht, 1868.)
KIMBRER UND TEUTONEN
Die Nation, welche von dem Tage, an welchem sie zuerst in das helle Lichtder Geschichte tritt, einen Wandermut zeigt und eine Freude an den kühnenFahrten in die Fremde wie keine andere, hat auch vorher nicht ganz un-bekümmert um die übrige Welt auf altem Erbe gesessen. Sogar in politischeVerbindung mit den Hellenen waren germanische Stämme schon vor dem
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