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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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III. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Maschinenbaufach.

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Prüflinge, welche sich anderer Hülfsmittel bedienen, oder welche die-Versicherung wegen selbständiger Anfertigung der Zeichnungen und Ar-beiten (§§ 20 und 41) nicht wahrheits gemäss abgeben, werden auf Antragder Prüfungsbehörde durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amtsvon jeder weiteren Prüfung ausgeschlossen.

§ 48. Wechselt der Prüfling nach Ablegung der ersten Hauptprüfung;in der Fachrichtung, so muss von ihm die praktische Ausbildung alsBauführer in der neuen Fachrichtung nachgewiesen werden, und der-Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts bestimmt, in welchen Fächerneine Ergänzung der ersten Hauptprüfung vor oder bei der zweiten Haupt-prüfung zu erfolgen hat.

Im letzteren Falle kann der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amtsauf Antrag des Prüflings eine Verlängerung der sonst vorgeschriebenenFristen zulassen.

Beförderung der Marinebauführer.

§ 49. Nach erfolgreich abgelegter zweiter Hauptprüfung wird derMarinebauführer falls er Reserveoffizier des Seeoffizierkorps istdurch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts zum Kaiserlichen Marine-schiffbau- oder Maschinenbaumeister ernannt und, sobald die Etats-verhältnisse oder etwaige offene Stellen dies gestatten, als solcher etats-mässig angestellt.

Die Reihenfolge der Ernennung oder Vormerkung richtet sich in derRegel nach dem Zeitpunkte der Einreichung der schriftlichen Arbeit-Haben mehrere Bauführer ihre schriftliche Arbeit an demselben Tageeingereicht, so ist für die Reihenfolge das Ergebniss der Prüfung und,falls dieses gleich ist, das Dienstalter als Marinebauführer maassgebend-

Marinebauführer, welche nach erfolgreich abgelegter zweiter Haupt-prüfung nicht in den Dienst der Kaiserlichen Marine treten wollen, habenauf Grund des Prüfungszeugnisses das Recht, sich alsstaatlich geprüfteBaumeister des Schiffbaufaches oder des Schiffsmaschiuenbaufaches zubezeichnen.

Beschäftigung und Dienstverhältnisse der Baumeister.

§ 50. Diejenigen Marinebauführer, welche nach Beendigung der zwei-jährigen praktischen Ausbildung im Werftdienste die zweite Hauptprüfungbestanden haben und als Kaiserliche Marineschiffbaumeister oder Maschinen-baumeister bestallt sind, aber noch nicht in etatsmässige Baumeisterstelleneinrücken können, sollen vorzugsweise in denjenigen Zweigen des Werft-dienstes beschäftigt werden, welchen etwa in der voraufgegangenen Aus-bildungszeit die volle Berücksichtigung nicht zu Theil werden konnte.

Im Uebrigen sind die nicht etatsmässig angestellten Baumeister alsAssistenten der etatsmässigen Baumeister u. s. w. unter deren Verant-wortung zu beschäftigen; wo solche fehlen, dürfen die überetatsmässigenBaumeister selbständig mit der Leitung von Werkstätten, Betrieben u. s. w..aushülfsweise beauftragt werden.

§ 51. Die überetatsmässigen Baumeister sollen möglichst oft nebenden an Bord kommandirten etatsmässigen Baumeistern sowie unter derenAnleitung bei Probefahrten, Schiessübungen u. s. w. an Bord kommandirtwerden.

Die Marineschiffbaumeister haben sich bezüglich des Verhaltens derSchiffe in See sowie der Bordverhältnisse und Bordeinrichtungen oder