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Die Prüfungen.
Vierter Abschnitt.
Die Prüfungen.
I. Die Diplomprüfungen.
Durch den § 14 des Yerfassungsstatuts der Königlichen Gewerbe-akademie in Berlin vom 1. November 1871 war dieser Anstalt dieBerechtigung gewährt worden, für die Studirenden Diplomprüfungen ab-zuhalten. Die näheren Bestimmungen wurden durch die „Ordnung derDiplomprüfungen an der Königlichen Gewerbeakademie“ vom 20. Mai 1873getroffen. Unter demselben Tage wurden gleichlautende Bestimmungenauch für die Polytechnischen Schulen in Hannover und Aachen erlassen.
Der Zweck dieser Anordnung war, den Studirenden, welche den Lehr-gang eines technischen Faches vollständig zurückgelegt hatten, Gelegen-heit zu geben, sich durch das Bestehen einer Prüfung ein Diplom zuerwerben, welches die erlangte Ausbildung bekundete. Die Prüfungenzerfielen in eine Vor- und eine Hauptprüfung. Die Zulassung zur ersterenerfolgte nach einem zweijährigen Studium, zur letzteren nach Schluss desStudiums, d. h. frühestens nach zurückgelegten sechs Semestern.
An der Gewerbeakademie konnten sich den Prüfungen unterziehen:
Maschineningenieure, — technische Chemiker, — Hütteningenieure, —
Schiffbauingenieure; ,Tjv.;s„
an den Polytechnischen Schulen in Hannover und Aachen:
Architekten, — Bauingenieure, — Maschineningenieure, — technische
Chemiker, — Vermessungsingenieure;in Aachen ausserdem noch Hütteningenieure.
Kandidaten, welche die Prüfung mit Auszeichnung bestanden, erhieltensilberne Preismedailleu. In Aachen hatte zur Herstellung der Medaillender Tuchfabrikant Erckens in Burtscheid im Jahre 1874 ein Kapitalvon 1500 Mark gestiftet.*) In Berlin durften ausserdem den drei bestenKandidaten die bei der fünfzigjährigen Stiftungsfeier der Gewerbeakademieam 1. November 1871 gegründeten drei Heisest^Dendien von je 1500 Markzuerkannt werden.**) Die Verleihung dieser Prämien ist eine dauerndeEinrichtung geworden, nachdem in die unter dem 21. Dezember 1887 neuerlassenen Vorschriften über die Diplomprüfungen entsprechende Bestim-mungen aufgenommen waren.
*) Genehmigt durch den Ministerialerlass vom 26. August 1874 — IV 10913.
**) Siehe Abschnitt Prämien und Medaillen.