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Die Prüfungen.
Urtheil dahin ab, ob sie dieselbe für vorzüglich, recht gut, gut, ziemlichgut, hinreichend oder ungenügend halten.
Ist eine Arbeit für ungenügend erachtet, so wird dieselbe zur Ver-vollständigung unter Stellung einer Frist zurückgegeben, oder es wirdeine neue Aufgabe gestellt. Wird die Bearbeitung auch dieser Aufgabefür ungenügend erachtet, so ist dem Prüfling die weitere Ablegung derPrüfung zu versagen und seine Wiederzulassung zu derselben aus-geschlossen.
Genügt die Arbeit, so ist dies dem Prüfling unter gleichzeitiger Anbe-raumung des Zeitpunktes für den mündlichen Theil der Prüfung mitzutheilen.
§ 44. Die mündliche Prüfung erstreckt sich:
a) für Marinebauführer des Schiffbaufaches: auf die Beantwortungvon Fragen aus dem Gebiete des Kriegsschiffbaues im ganzen Umfange•desselben, der Marineartillerie, der kriegsmässigen Ausrüstung von Schiffenin seemännischer Beziehung, des Kompasswesens und der Keuntnissfremder Marinen;
b) für Marinebauführer des Maschinenbaufaches: auf die Beantwortungvon Fragen aus dem Gebiete des Schiffsmaschinenhauwesens im ganzenUmfange desselben, einschliesslich des allgemeinen Maschinenbaues;
c) für Marinebauführer beider Fächer gemeinschaftlich: auf die Be-antwortung von Fragen, betreffend die Hülfs- und sonstigen maschinellenEinrichtungen der Kriegsschiffe, die Werkstattseinrichtungen, den Werk-stattsbetrieb und allgemeine Dienstkenntniss.
§ 45. Sogleich nach beendigter Prüfung beschliesst die Prüfungs-behörde durch Stimmenmehrheit, ob der Prüfling die Prüfung mit demGesammtergebniss vorzüglich, recht gut, gut, ziemlich gut oder hinreichendbestanden oder ob er dieselbe nicht bestanden hat (ungenügend). DerVorsitzende theilt den Beschluss dem Prüfling mündlich mit.
Ueber den Ausfall der Prüfung wird von dem Vorsitzenden derPrüfungsbebörde ein schriftliches Zeugniss ausgestellt und mit derPrüfungsarbeit sowie den Personalakten dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts eingereicht.
§ 46. Bei nicht bestandener Prüfung wird dem Prüfling von Seitendes Staatssekretärs des Reichs-MarinerAmts durch Vermittelung der be-treffenden Kaiserlichen Werft mitgetheilt, in weichen Gegenständen diePrüfung ungenügend ausgefallen ist, und zugleich bestimmt, ob die Prüfungganz oder in Beschränkung lediglich auf die mündliche Prüfung oder aufeinzelne Gegenstände der letzteren zu wiederholen ist, und ob die Wieder-holung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später statt-finden darf, auch ob der Nachweis einer weiteren praktischen Ausbildungbeizubringen ist.
Die zweite Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfälle in ihremmündlichen Theile nur einmal, aber nicht vor Ablauf von mindestens vierMonaten nach Ablegung der misslungenen Prüfung, wiederholt werden.Das Gesuch um Wiederholung der Prüfung muss spätestens zwei Jahrenach Ablegung der misslungenen Prüfung erfolgen; bei späterer Meldungdarf die Zulassung nur mit Genehmigung des Staatssekretärs des lieiclis-Marine-Amts eintreteu.
Allgemeine Prüfungsbestimmungen.
§ 47. Zur Benutzung bei den unter Aufsicht anzufertigenden Ar-beiten (§ 21) werden dem Prüfling die von dem Prüfungsamte für zulässig■erachteten Hülfsmittel zur Verfügung gestellt.