I. Silberne Preismedaillen und Geldprämien.
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lediglich die Vorschriften des § 34, Absatz 1 und 2 des Verfassungsstatutsvom 28. Juli 1882 maassgebend.
Zu § 3. Der Hospitant empfängt statt einer Matrikel eine Erlaubniss-karte (vergl. § 34, Absatz 2 des Verfassungsstatuts).
Zu § 5. Bei dem Uebergang eines Hospitanten von einer Abtheilungzu einer anderen findet die Eintragung eines entsprechenden Vermerkesauf die Erlaubnisskarte nicht statt.
Zu § 7, § 10, § 11, § 12, § 21. An die Stelle der in diesen Para-graphen erwähnten „Zeugnisse“ der Studirenden treten bei den Hospitantendie nach § 34, Absatz 3 des Verfassungsstatuts allein zulässigen „Be-scheinigungen“.
Zu §§ 10 und 11. Die Anmeldung bezw. Abmeldung erfolgt seitensaller Hospitanten (also auch derjenigen des 1. und 2. Semesters) bei demVorsteher derjenigen Äbtheilung, bei welcher sie eingeschrieben sind.
Charlottenburg, den 2. April 1886.
Rektor und Senat.
(Unterschrift.)
Dritter Abschnitt.
Prämien und Stipendien.
I. Silberne Preismedaillen und Geldprämien.
1. An der Technischen Hochschule zu Berlin.
Durch Königlichen Erlass vom 8. September 1855 wurden silbernePreismedaillen mit der Umschrift „Für Fleiss auf der Bauakademie“ ge-stiftet, welche „den in der Bauführerprüfung besonders gut bestandenen,wie auch solchen immatrikulirten Studirenden der Bauakademie, die ihrenStudien mit vorzüglichem Fleiss und entsprechendem Erfolge“ obgelegenhaben, verliehen werden sollen. Die Vorschläge für die Verleihung dieserMedaillen sollen nach dem Ministerialerlass vom 28. Juli 1879, UV 1631,wenn es sich um geprüfte Bauführer handelt, von der betreffendenPrüfungskommission durch Vermittelung des ihr Vorgesetzten Ministers,wenn dagegen Studirende in Frage kommen, die sich der Bauführer-prüfung nicht unterziehen wollen, von den verfassungsmässigen Organender Technischen Hochschule (vormaligen Bauakademie) an den Minister,dem diese unterstellt ist, gerichtet werden. Bedingung ist, dass die vor-'zuschlagenden Bauführer ihre Studien auf der Technischen Hochschule(vormaligen Bauakademie) zu Berlin zurückgelegt haben.
Durch Königlichen Erlass vom 27. September 1883 wurde sodannbestimmt, dass die Medaille an Stelle der bisherigen die „Umschrift
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