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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

deren Bedeutung und Werth für die Kriegsschiffe, namentlich auch fürartilleristische Unterbringungs- und Stauungszwecke eingehender zu unter-richten.

Auch ist darauf zu achten, dass bei diesen Gelegenheiten die Kennt-nisse der Schiffbaumeister über die durch den Gebrauchszweck bedingteForm und Beschaffenheit der Schiffsinventarien, über die Wirkungsweisedes Ruders in den verschiedenen Lagen des Schiffes, über die Mittelzur Erzielung einer genauen Uebertragung gegebener Befehle und an-geordneter Manöver, über die Kompasse und deren Beeinflussung durchBaulichkeiten der unmittelbaren Umgebung, endlich über das Pumpen-,Entwiisserungs- und Lüftungssystem der Schiffe, alles dies in der An-wendung auf das in See befindliche Schiff, erweitert und befestigt werden.

Für die überetatsmässigen Marinemaschinenbaumeister ist vornehm-lich deren gründliche Unterweisung in der Prüfung der Leistung derSchiffsmaschinen und Kessel sowie der sonstigen maschinellen Schiffs-einrichtungen und in der maschinenbautechnischen Leitung der Probe-fahrten ins Auge zu fassen.

Allgemeine Bestimmungen. Diensteinkommen.

§ 52. Für die dem Studium voraufgehende praktische Thätigkeitauf den Kaiserlichen Werften als Eleve (§§ 6 bis 14) wird eine Ent-schädigung aus Mitteln des Reiches nicht gewährt.

Den Marinebauführern können nach Maassgabe der Etatsmittel undder Befähigung vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts fortlaufendeRemunerationen bewilligt werden.

Mit der Ernennung zum Kaiserlichen Marineschiffbaumeister oderMaschinenbaumeister ist etatsmässige Anstellung im Marinedienste undein etatsmässiges Diensteinkommen nur dann verbunden, wenn die Ver-hältnisse dies gestatten.

Die überetatsmässigen Baumeister werden remuneratorisch beschäftigt.

Reiseprämien. ^

§ 53. Diejenigen Prüflinge, welche im Laufe eines Jahres die ersteoder die zweite Hauptprüfung am besten bestanden haben, können demStaatssekretär des Reichs-Marine-Amts von dem technischen Prüfungs-amte bezw. dem Marinedepartement des Reichs-Marine-Amts zur Ver-leihung von Reiseprämien empfohlen werden.

Rückgabe der schriftlichen Arbeiten.

§ 54. Die schriftlichen Arbeiten (einschl. der Zeichnungen) zur zweitenHauptprüfung werden zwei Jahre nach Ablegung der zweiten Haupt-prüfung gegen Quittung und Erstattung entstehender Portokosten an dieVerfasser oder deren Hinterbliebene zurückgegeben.