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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
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'I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.

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Zweiter Abschnitt.

Die Organisation der TechnischenHochschulen.

I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule

zu Berlin.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Technische Hochschule zu Berlin hat den Zweck, für dentechnischen Beruf im Staats- und Gemeindedienst, wie im industriellenLeben die höhere Ausbildung zu gewähren sowie die "Wissenschaften undKünste zu pflegen, welche zu dem technischen Unterrichtsgebiet gehören.

Die Technische Hochschule ist dem Minister der geistlichen, Unter-richts- und Medizinal-Angelegenheiten unmittelbar unterstellt.

§ 2. An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen:

1. für Architektur,

2. für Bauingenieurwesen,

3. Maschineningenieurwesen mit Einschluss des Schiffbaus,*)

4. Chemie und Hüttenkunde,

5. Allgemeine Wissenschaften, insbesondere für Mathematik undNaturwissenschaften.

Es bleibt dem Minister -Vorbehalten, sowohl die Anzahl dieser Ab-theilungen wie auch die ihnen überwiesenen Disziplinen nach Maassgabedes Bedürfnisses zu vermehren.

*) Bei Aufstellung .des Verfassungsstatuts wurden wegen der geringen Anzahlvon Studirenden des Schiff- und des Schiffsmaschinenbaufaches diese Unterrichts-fächer mit der nah verwandten Abtheilung für das Masehineningenieurwesen ver-einigt. Jedoch bildeten die Dozenten des Schiffbauwesens zur Berathung und"Wahrung ihrer eigenen Interessen eine besondere Sektion innerhalb jener Abtheilung.Die erhebliche Zunahme der Studirenden des Schiffbauwesens, dazu mancherleiMissstände, die aus der Vereinigung mit der Maschinenbauabtheilung entstanden,hatten die Umwandlung der Sektion in eine selbständige Abtheilung zur Folge.Durch Königlichen Erlass vom 11. Juni 1894 wurde folgende Abänderung des § 2genehmigt:

An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen:

1. für Architektur,

2. für Bauingenieurwesen,

3. für Maschineningenieurwesen,

4. für Schiff- und Schifismaschinenbau,

5. für Chemie und Hüttenkunde,

6. für Allgemeine "Wissenschaften, insbesondere für Mathematik und Natur-wissenschaften.