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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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III. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Maschinenbanfach.

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Zweite Hauptprüfung.

§ 38. Drei Monate vor beendigter praktischer Ausbildung (§§ 27bis 37) hat die Werft, welcher der Marinebauführer bis dahin zugetheiltwar, dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts unter Vorlage der ge-schlossenen Personalakten über den voraussichtlichen Abschluss der prak-tischen Ausbildung, über die Zulassung zu der zweiten Hauptprüfung undüber die Ertheilung der schriftlichen Prüfungsaufgabe zu berichten.

Die daraufhin bestimmte schriftliche Aufgabe ist dem Marinebau-führer unmittelbar nach zufriedenstellender Beendigung der Ausbildungauszuhändigen.

§ 39. Die zweite Hauptprüfung zerfällt:

a) in eine schriftlich und zeichnerisch dargestellte Prüfungsarbeit ausdem Gebiete des Schiffbaues bezw. des Schiffsmaschinenbaues, welchevon dem Prüfling ganz selbständig auszuführen ist, und

b) in eine mündliche Prüfung.

§ 40. Die Prüfung wird vor einer bei dem Reichs-Marine-Amt zu-sammentretenden Prüfungsbehörde (§ 5) abgelegt.

Dieselbe besteht: aus dem Direktor des Marinedepartements desReichs-Marine-Amts als Vorsitzendem und

a) für Marinebauführer des Schiffbaufaches: aus drei höheren Marine-schiffbaubeamten und einem höheren Marinemaschinenbaubeamten;

b) für Marinebauführer des Maschinenbaufaches: aus drei höherenMarinemaschinenbaubeamten und einem höheren Marineschiffbaubeamten.

Die Mitglieder der Prüfungsbehörde werden für jeden einzelnen Prü-fungsfall auf Vorschlag des Direktors des Marinedepartements vom Staats-sekretär des Reichs-Marine-Amts ernannt.

§ 41. Die schriftliche Prüfungsarbeit, welche von der Prüfungsbehördefestgestellt und dem Prüfling durch die betreffende Kaiserliche Werftübermittelt wird, besteht in der ausführlichen Bearbeitung einer grösserenAufgabe aus dem Schiffbaufache oder aus dem Schiffsmaschinenbaufache,.,je nachdem der Prüfling der einen oder anderen Fachrichtung angehört.

Sie ist in der Form von Zeichnungen sowie zur Begründung derselbendienenden rechnerischen Erläuterungen auszuführen und vom Prüflingmit einer eigenhändig geschriebenen eidesstattlichen Versicherung zu ver-sehen, aus welcher hervorgeht, dass er die Prüfungsarbeit ohne fremdeHülfe gefertigt hat.

§ 42. Für die Zeit, während welcher die Marinebauführer mit derAnfertigung der schriftlichen Arbeit (§ 41) für die zweite Hauptprüfungbeschäftigt sind, werden dieselben von ihren dienstlichen Beschäftigungenzwar nicht ganz befreit, aber doch nach Möglichkeit darin erleichtert.

§ 43. Der Prüfling ist verpflichtet, diese schriftliche Arbeit (§ 41)binnen- einer Frist von neun Monaten abzuliefern. Eine Verlängerungdieser Frist darf nur für die Dauer von ärztlich bescheinigter Krankheitdurch die Werft erfolgen. Jede Verlängerung ist dem Staatssekretär desReichs-Marine-Amts zu melden.

Wird clie dem Prüfling gewährte Frist versäumt, so wird ihm eineneue Aufgabe ertheilt. Bei wiederholter Fristversäumniss gilt die Prüfungals nicht bestanden.

Die vollendete schriftliche Arbeit ist von der Werft zusammen mitden Personalakten an den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts einzu-senden, der sie dem Vorsitzenden der Prüfungsbehörde zur Beurtheilungdurch die Mitglieder überweist. Diese prüfen die Arbeit und geben ihr