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Die Prüfungen.
zelnen Vorkommnisse zu notiren; in der übrigen Zeit können sie sich:ebenfalls daselbst auf halten, haben sich aber auch über den Betrieb allersonstigen maschinellen Einrichtungen des Schiffes zu unterrichten.
f) Die Bauführer haben ein „Arbeitsbuch“ zu führen, in dem alleFragen technischer Natur, die der erste Offizier, der Artillerieoffizier, derTorpedooffizier oder der leitende Maschineningenieur stellen, vermerkt undbearbeitet werden.
Das Buch ist allwöchentlich dem Kommandanten vorzulegen.
g) Ueber Befähigung, Fleiss und Fortschritte jedes Bauführers stelltder Kommandant am Schlüsse der Ausbildungszeit ein Zeugniss aus,welches dem Oberwerftdirektor der betreffenden Werft übermittelt wird.Dasselbe geht zu den Personalakten des Bauführers. Erweist sich nachdiesem Zeugniss die Bordausbildungszeit in einzelnen Fällen als zu kurz,so hat der Oberwerftdirektor wegen etwaiger Wiederholung des Bord-kommandos die Entscheidung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amtseinzuholeu.
h) Der Zeitpunkt für das Bordkommando wird von der Werft mitdem Geschwaderkommando vereinbart, nöthigenfalls unter entsprechenderVerlegung der voraufgehenden Ausbildungsabschnitte.
§ 35. Der Uebertritt aus dem zweiten Ausbildungsabschnitt an Landin den dritten geschieht in gleicherweise, wie dies im § 32 vorgeschrieben,auf Grund eines Zeugnisses.
Der dritte Abschnitt der praktischen Ausbildung umfasst vier Monate,während welcher die Marinebauführer im betreffenden Ressortbüreau, undzwar vornehmlich mit Konstruktionsarbeiten, zu beschäftigen sind. Wäh-rend dieses Zeitraumes ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich Kenntnissevon den in den Verträgen festzusetzenden technischen Anforderungen derwichtigsten Vertragsgegenstände und hinsichtlich der Verfahren, welchebei der Prüfung der gelieferten Gegenstände zur Anwendung kommen, zuerwerben, zu welchem Zwecke sie anzuhalten sind, der Lieferungsabnahmemöglichst häufig beizuwohnen.
§ 36. Haben die Marinebauführer auch diesen dritten Abschnittihrer Ausbildung sowie das Bordkommando mit Vortheil für ihre Aus-bildung beendigt und die bezüglichen Zeugnisse erworben, so sind die-selben für die letzten zwei Monate im Büreau des Verwaltungsressorts zubeschäftigen.
Hier ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich mit den Grundsätzen undBestimmungen, nach denen die Revision der aus den technischen Ressortshervorgehenden Rechnungsstücke bewirkt wird, vertraut zu machen.
Am Schlüsse dieser den Abschluss bildenden Ausbildungsperiode istdurch den Verwaltungsdirektor über die von dem Bauführer erworbenenKenntnisse nach Vorschrift des § 32 zu berichten.
§ 37. Während der ganzen Dauer der praktischen Ausbildung sollendie Marinebauführer verpflichtet sein, Notizen und Skizzen über diejenigenzu ihrer Kenntniss gelaugten wichtigeren Konstruktionen und Details zusammeln, deren Festlialtung von hervorragendem Werthe ist. Aus demInhalte dieser Sammlung hat der betreffende Ressortdirektor sich vonZeit zu Zeit zu überzeugen, mit welchem Nutzen der Bauführer seineZeit verwerthet und in welcher Weise seine besondere Anleitung gehand-habt worden ist.