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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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XII. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Maschinenbaufach.

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Marinebauführer zu den Instandlialtungsarbeiten an den ausser Dienstbefindlichen Schiffen (Schiffskörper oder Maschinen u. s. w.) sowie zurReparaturausführung an denselben und zur Dienstleistung in den wich-tigsten Werkstätten des Ressorts (Schmiede-, Schiffbau- und Boots- undMastenbauwerkstatt für das Schiffbauressort, Maschinenbau- und Kessel-schmiedewerkstatt für das Maschinenbauressort) heranzuziehen. IhreVerwendung in den anderen Werkstätten hat nur insoweit zu erfolgen,als dies erforderlich ist, um den Anforderungen des § 44 c bezüglich derKenntniss der Werkstattseinrichtungen und des Werkstatfsbetriebes, ein-schliesslich Ressortmagazin, Lohnbüreau und Werkstattsbuchführung,genügen zu können.

Ferner sind die Marinebauführer gelegentlich zu Probefahrten heran-zuziehen. Ausserdem sind die Marinebauführer des Maschinenbaufachesin der Führung von Maschine und Kessel auf geeigneten Werftdampfernsowie in Beobachtung und Messung ihrer Leistung durch Nehmen vonIndikatordiagrammen zu unterweisen und drei Monate von den erwähntensieben in den elektrischen Betrieben der Werft auszubilden.

§ 34. Die sich in der Regel an den zweiten Ausbildungsabschnittanschliessende fünfmonatige Ausbildung der Marinebauführer an Bordregelt sich nach,den folgenden Grundsätzen:

a) Die Bordkommandos sollen den Marinebauführern Gelegenheitgeben, sich in allen Zweigen des Bordlebens und Borddienstes derartigzu orientiren, dass ihnen die Beurtheilung der in ihr besonderes Fachschlagenden Bordverhältnisse und Bordbedürfnisse dadurch erleichtert wird.

b) Die Schiffskommandos sind angewiesen, den Bauführern hierbeijeden Vorschub zu leisten. In den Häfen -wird ihnen Gelegenheit zumBesuch anderer Kriegsschiffe und zur Information über am Orte vorhan-dene Werften und sonstige industrielle Anlagen gegeben werden.

c) Die Bauführer sind während dieser Bordkommandos ihren Schiffenattachirt. Es steht ihnen die Theilnahme an der Offiziermesse und eineKammer zu. Wo Kammern oder ein besonderer Schlaf- und Waschraumnicht verfügbar sind, ist ihnen neben einem Kleiderspinde und einervollständigen Hängematte wenigstens ein zur abgesonderten Toilette ge-eigneter Platz und das erforderliche Waschgeräth zur Verfügung zustellen.

d) Die Ausbildung der Bauführer leitet der Kommandant unterHinzuziehung des ersten Offiziers, des Artillerieoffiziers, des Torpedo-offiziers und des leitenden Maschineningenieurs.

Von diesen Offizieren, denen jeder einzelne Bauführer für eine Reihevon Wochen zugetheilt wird, wird dafür Sorge getragen werden, dass dieBauführer in alle sie berührenden Einzelheiten der verschiedenen Dienst-zweige so gründlich als möglich eingeführt werden.

Die Bauführer sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Offizierepünktlich Folge zu leisten.

e) Unter der besonderen Kontrolle des ersten Offiziers wird den Bau-führern ausserdem fortlaufend Gelegenheit gegeben werden, an solchenExerzitien, Uebungen, Manövern und Arbeiten theilzunehmen, bei denendie in ihr Fach schlagenden schiff- und maschinenbautechnischen Ein-richtungen zur praktischen Verwendung kommen. Tm Besonderen habendie Bauführer des Maschinenbaufaches sich jeden Tag (mit Ausschlussder Sonntage und etwaiger Feiertage) während einer Tagesw r ache (4 Stunden)dauernd in den Maschinen- und Kesselräumen aufzuhalten' und die ein-