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Die Prüfungen.
Besonderes Gewicht ist darauf zu legen, dass die Marinebauführer anSelbständigkeit des technischen Urtheils, an Umsicht bei umfangreichemBetriebe und an Voraussicht für denselben gewöhnt werden.
§ 29. Durch Heranziehung zu den gemeinschaftlichen Sitzungs-besprechungen des Ressorts, soweit in denselben geeignete Gegenständezur Verhandlung kommen, soll den Marinebauführern Gelegenheit gegebenwerden, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihr Urtheil an demjenigenerfahrener Fachleute zu bilden, sowie solche allgemeinen leitenden Ge-sichtspunkte kennen zu lernen, nach welchen ein grösserer Betrieb ge-regelt wird.
§ 30. Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst einen Zeitraum vonzehn Monaten für die Bauführer des Schiffbaufaches und von achtMonaten für die des Maschinenbaüfaches, während dessen sie alsAssistenten älterer Baumeister u. s. w., vornehmlich bei der Leitung vonNeubauten, und nur, wenn solche fehlen, bei der Ausführung grössererUm- oder Reparaturbauten zu beschäftigen sind.
Es ist ihnen hierbei jede mögliche Gelegenheit zu geben, sich ein-gehende Kenntniss von der praktischen Anwendung der für den Bau vonSchiffen und Schiffsmaschinen erlernten Regeln in allen Einzelheiten desBaues wie der Einrichtungen zu verschaffen, das zur Verbauung ge-langende Material, dessen Preise und Beschaffungsquellen kennen zulernen sowie sich mit den vortheilhaftesten Arbeitsmethoden vertraut zumachen, um ein Urtheil über die Kosten, das Zeiterforderniss und dieGüte der vorkommenden Arbeiten zu gewinuen.
Es sind deshalb die Marinebauführer insbesondere über alle Akkord-festsetzungen in Kenntniss zu erhalten, um ebensowohl die allgemeinenund besonderen Grundlagen der Veranschlagung als auch die für häufigwiederkehrende Arbeiten zu gewährenden Akkord- und Tagelohnsätzekennen und beurtheilen zu lernen.
§ 31. Während des ersten Ausbildungsabschnittes ist ferner daraufzu halten, dass die Marinebauführer mit den für den Verkehr mit Be-hörden erlassenen Vorschriften sich vertraut machen.
Von allen den betreffenden Bau angehenden Verfügungen und vonallen allgemeinen Bestimmungen ist ihnen Kenntniss zu geben.
§ 32. Sofern der Marinebauführer in dem ersten Ausbildungs-abschnitt den an ihn zu stellenden Ansprüchen genügt hat, ist dies aufGrund von Sonderberichten der betreffenden Baumeister u. s. w. vomRessortdirektor in einem besonderen Zeugnisse auszusprechen und hierbeizu erwähnen, welches Maass von Kenntnissen, praktischer Veranlagung,Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit dem Bauführer beiwohnt.
Von der Werft ist demnächst auf Grund jener Zeugnisse wegen deszweiten Ausbildungsabschnittes des Bauführers Verfügung zu treffen.
Der Ressortdirektor kann, sofern er dieses für angebracht hält, jedenAusbildungsabschnitt verlängern oder, wenn er den Bauführer überhauptnicht für geeignet erachtet, die Entlassung desselben beantragen. Dienothw'endig gewordene Verlängerung der Ausbildung ist von Seiten derWerft dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts zu melden. Derschliessliche Bericht über die gewonnene Gesamintausbildung des Bau-führers ist zu den Personalakten desselben zu nehmen.
§ 33. Während des zweiten, fünf Monate für Marinebauführer desSchiffbaufaches und sieben Monate für Marinebauführer des Maschinen-baufaches umfassenden Abschnitts der Ausbildung bei der Werft sind die