III. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Maschinenbaufach.
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c) das Zeugniss über die Elevenpraxis (§ 14) und den -während der-selben geführten Beschäftigungsnachweis (§ 13);
d) die Zeugnisse über die Vorprüfung (§ 18) und die erste Haupt-prüfung (§ 23);
e) den Nachweis der Befähigung zum Leutnant zur See der Reservedes Seeoffizierkorps;
f) ein polizeilich beglaubigtes Zeugniss darüber, dass Antragstellerin der Lage ist, sich bis nach Ablegung der zweiten Hauptprüfung auseigenen Mitteln zu erhalten.
Befinden die vorbezeichneten Nachweise sich bei dem TechnischenPriifungsamt, so ist dies in dem Anträge zu erwähnen.
Die freie Entscheidung über das Gesuch steht dem Staatssekretärdes Reichs-Marine-Amts zu, welcher im Genehmigungsfalle die marine-ärztliche Untersuchung des Prüflings veranlasst und ihn, wenn die Unter-suchung günstig auställt, unter Ernennung zum Marinebauführer desSchiffbaufaches oder des Maschinenbaufaches einer Kaiserlichen Werft zur-weiteren Ausbildung überweist.
Die Ernennung erfolgt widerruflich gegen dreimonatliche Kündigung.
Bei der Annahme von Marinebauführern soll nach folgenden Grund-sätzen verfahren werden:
«) Für die Ausbildung im Schiffbaufache und Maschinenbaufachewerden, falls nicht eine ganz besonders gute praktische Vorbildung nach-gewiesen ist, nur diejenigen Bauführer angenommen, deren Arbeiten inden wichtigsten Aufgaben der ersten Hauptprüfung (das sind für Schiff-bau: die im § 20 unter dA, im § 21 unter a und unter b IV, V, VI undVII gestellten, für Maschinenbau: die im § 20 unter dB und im § 21unter a und unter b VIII gestellten) in der Mehrzahl mit „Gut“ odereinem höheren Prädikat beurtheilt worden sind.
ß) Die Bauführer werden den Kaiserlichen Werften zur planmässigenAusbildung überwiesen; eine Beschäftigung auf Privatwerften ist aus-geschlossen.
y) Die Marinebauführer erhalten bei der Annahme eine „Anstellungs-verfügung“.
8) Diejenigen Bauführer, welche den Bedingungen zu a nicht genügen,werden zurückgewiesen unter Hinweis auf § 25 dieser Vorschrift.
Ausbildung als Marinebauführer.
§ 27. Die Dauer der praktischen Ausbildung der Marinebauführerist aui sechsundzwanzig Monate festgesetzt, und zwar auf neunzehnMonate in den Werkstätten und technischen Büreaus, fünf Monate anBord von Kriegsschiffen und zwei Monate in dem Verwaltungsressort derWerft.
§ 28. Für ihre technische Ausbildung in den verschiedenen AL>-theilungen, welche sich unter der steten Aufsicht und Leitung der be-treffenden Ressortdirektoren zu bewegen hat, sind die Marinebauführerbei den betreffenden Werftressorts älteren Baumeistern u. s. w. besonderszuzutheilen. Für die Ausbildung ist, soweit dies unbeschadet der Gründ-lichkeit geschehen kann, auf thunlichste Vielseitigkeit Bedacht zu nehmen,um die Zeit der praktischen Ausbildung möglichst zu verwerthen.