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Die Prüfungen,
Skizzen verschiedener Maschinentheile.
(Eingehend für das Schiffsmaschinenbaufach, kursorisch für dasSchiffbaufach.)
X. Mechanische Technologie:
Konstruktion der gebräuchlichsten Werkzeugmaschinen. AllgemeineGrundsätze für die Einrichtung von Werkstätten und Fabriken.
XI. Elektromechanik:
Grundsätze der Elektrizitätslehre. Die in der Elektrotechnik ver-wendeten Messinstrumente. Die Einrichtung galvanischer Batterien undBerechnung ihrer Schaltungen. Wirkungsweise der Akkumrüatoren.Einrichtung, Wirkungsweise und Berechnung der Gleichstrommaschinen.Elektrische Kraftübertragung. Beschreibung der Wechselstrommaschinenund der Transformatoren. Elektrische Telegraphie.
(Eingehend für das Schiffsmaschinenbaufach, kursorisch für das Schiff-baufach.)
§ 22. Wenn der Prüfling ohne triftige, der Beurtheilung desPrüfungamtes unterliegende Gründe die auberaumte Bearbeitung unterAufsicht oder die mündliche Prüfung versäumt oder einen dieser beidenTheile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden.
§ 23. Das Prüfungsamt benachrichtigt den Prüfling nach Beendigungder Prüfung sogleich von dem Ergebniss derselben und ertheilt ihm, fallser die Prüfung bestanden hat, ein Zeugniss über deren Ausfall.
Die geschlossenen Prüfungsakten giebt das Prüfungsamt, nachdem esdie Studienzeichnungen an den Verfasser zurückgegeben hat, an denStaatssekretär des Reichs-Marine-Amts ab (§ 54).
§ 24. Die erste Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfälle nureinmal und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegungder nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die Meldung zu derzu wiederholenden Prüfung muss spätestens zwei Jahre nach Abhaltungder erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Ge-nehmigung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts zulässig.
Das Prüfungsamt theilt dem Prüfling mit, in welchen Gegenständendie Prüfung ungenügend ausgefallen ist, und bestimmt, ob die Prüfungganz oder in Beschränkung auf die Bearbeitung unter Aufsicht oder diemündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der letzteren zu wieder-holen ist, und ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monatenoder zu welchem späteren Zeitpunkte stattfinden darf.
Ernennung zum Marinebauführer.
§ 25. Prüflinge des Schiffbaufaches und des Schiffsmaschinenbau-faches, welche die erste Hauptprüfung bestanden haben und nicht in denDienst der Kaiserlichen Marine treten, haben auf Grund des Prüfungs-zeugnisses das Recht, sich als „staatlich geprüfte Bauführer des Schiff-baufaches oder des Schiffsmaschinenbaufaches“ zu bezeichnen.
§ 26. Geprüfte Bauführer, -welche in den Dienst der KaiserlichenMarine treten wollen, haben dem an den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts zu richtenden Antrag folgende Nachweise beizrüügen:
a) Einen- in deutscher Sprache selbstgeschriebenen Lebenslauf, derüber die Familienverhältnisse des Antragstellers, über den Gang seinerErziehung, seiner Studien und seiner bisherigen Beschäftigung die nöthigeAuskunft giebt;
b) das Schulabgangszeugniss (§ 2);