III. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Mascliinenbaufaeh.
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§ 17. Wenn der Prüfling ohne triftige, der Beurtheilung des Prüfungs-amtes unterliegende Gründe die Prüfung versäumt oder unterbricht, sogilt dieselbe als nicht bestanden.
§ 18. Das Prüfungsamt benachrichtigt den Prüfling nach Beendigung•der Prüfung sogleich von dem Ergebnisse derselben und ertheilt ihm,falls er die Prüfung bestanden hat, ein Zeugniss über deren Ausfall.
Die Studienzeichnungen werden dein Prüfling zurückgegeben.
§ 19. Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfälle nur einmalund nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung dernicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die Meldung hierzu mussspätestens ein Jahr nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; einespätere Meldung ist nur mit Genehmigung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts zulässig.
Das Prüfungsamt tlieilt dem Prüfling mit, in welchen Gegenständendie Prüfung ungenügend ausgefallen, und bestimmt, ob dieselbe ganz odernur tlieilweise zu wiederholen ist, sowie ob die Wiederholung schon nachAblauf von vier Monaten oder erst später stattfinden darf.
Erste Hauptprüfung.
§ 20. Nach Vollendung des Studiums auf der Technischen Hoch-schule kann der Studirende sich zur ersten Hauptprüfung melden.
Die Meldung zu dieser Prüfung muss bei dem Technischen Prüfungs-amte zu Berlin (§ 5) mittelst eigenhändig geschriebenen Antrages unterAngabe der Fachrichtung, in welcher der Prüfling geprüft werden will,erfolgen.
Der Meldung sind beizufügen:
a) das Zeugniss über die einjährige Elevenpraxis (§§ 6 bis 14) und•der während derselben geführte Beschäftigungsnachweis (§ 13);
b) die Zeugnisse über den Besuch der Technischen Hochschule zuBerlin während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren, von denenmindestens drei Halbjahre nach dem Bestehen der Vorprüfung zurück-gelegt sind. Dieselben müssen über die innerhalb dieses Zeitraumesbesuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben;
c) das Zeugniss über die bestandene Vorprüfung (§§ 15 bis 19);
d) Studienzeichnungen. Darunter müssen sich befinden:
A. Für das Schiffbaufaeh.
a) Die Konstruktionszeichnungen von mindestens vier verschiedenenSchiffen; bei mindestens einem Schiffe müssen die allgemeinen Ein-richtungsdispositionen, Schotteneintheilungen, ausführliche Geschwindig-keitsberechnung und die Berechnung der Stabilität für Neigungen durch-geführt sein. Eines der Schiffe muss als Kriegsschiff entworfen sein;
b) die Zeichnungen der Verbände und Einrichtungen eines Schiffes;
c) Zeichnungen der besonderen Verbände und Einrichtungsdetailsvon Kriegsschiffen;
d) die Konstruktionszeichnung eines Schiffsdampfkessels mit derEinzelanordnung der Vernietung und den nöthigen Berechnungen;
e) der allgemeine Entwurf einer Schiffsdampfmaschine mit Berech-nung der Hauptabmessungen.
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