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Die Prüfungen.
B. Für das Sehiffsmaschineiibaufach.
a) Die Konstruktionszeichnung von mindestens zwei verschiedenenSchiffen und von einem derselben die allgemeinen Einrichtungsanlagennebst Schotteneintheilung;
b) die Zeichnungen der Verbände und Einrichtungen eines Dampf-schiffes ;
c) der ausführliche Entwurf einer Schiffsdampfmaschine mit Einzel-darstellungen der Lager, der Steuerung, der Cylinder und Kolben, derKondensatoren, Pumpen, Wellenleitung und Propeller und mit den zu-gehörigen Berechnungen;
d) die ausführlichen Entwürfe von drei verschiedenen Schiffskesselnund einer vollständigen Kesselanlage mit Schornstein, Rohrleitungen undden dazu gehörigen Berechnungen.
Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einerTechnischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über denZeitpunkt ihrer Vollendung, mindestens nach dem Studienhalbjahre undmit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführtworden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, welche überhaupt nichtunter Leitung eines Lehrers angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen),oder zu welchen aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Be-scheinigung des Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen mit einereidesstattlichen Erklärung des Prüflings versehen sein, welche dahin zulauten hat:
«) bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen u. s. w., dass die Auf-nahme vom Prüfling selbständig bewirkt und dass die Zeichnungen vonihm eigenhändig gefertigt sind;
ß) bei Perspektiven, dass sie vom Prüfling selbst entworfen undgezeichnet sind;
y) bei Entwürfen, dass die dargestellten Gegenstände vom Prüflingentworfen und dass die Zeichnungen von ihm eigenhändig gefertigt sind;.
8) bei den übrigen Zeichnungen, dass sie vom Prüfling eigenhändiggefertigt sind und ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeichnung,Modell u. s. w.) dabei benutzt ist.
Hat der Prüfling die. Vorprüfung in der Richtung des allgemeinenMaschinenbaues abgelegt (§ 5, Absatz 2), so hat derselbe die im § 15unter e e und C verlangten Schiffbauzeichnungen der Meldung beizulegen..
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden,so erfolgt die Zulassung des Prüflings zur Prüfung unter Ansetzung derPrüfungstage; andernfalls wird dieselbe unter Angabe der Gründe versagt.
§ 21. Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nach währenddes ganzen Jahres, mit Ansnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober,abgehalten.
Die erste Hauptprüfung umfasst:
a) Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur) währenddreier Tage.
Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Prüfling Gelegenheit geben,seine Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Schiffsbauten oder Maschinen-anlagen einschliesslich ihrer Einzeltheile zu zeigen; die Prüflinge desSchiffbaufaches sollen zwei Aufgaben aus dem Gebiete des Schiffbauesund eine aus dem des Maschinenbaues, die Prüflinge des Maschinenbau-faches sollen zwei Aufgaben aus dem Gebiete des Maschinenbaues und.eine aus dem des Schiffbaues erhalten.