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Die Prüfungen.
sonderen näher anzugehenden Gründen die Bescheinigung des Lehrersnicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Er-klärung des Prüflings versehen sein, welche dahin zu lauten hat, dass dieZeichnungen eigenhändig vom Prüfling gefertigt und ob und welche Vor-bilder dabei benutzt sind.
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden,so erfolgt die Zulassung des Prüflings zur Prüfung unter Ansetzung derPrüfungstage; andernfalls wird die Zulassung unter Angabe der Gründeversagt.
§ 16. Die Vorprüfung wird abgehalten in den Monaten April undMai oder Oktober und November. Sie ist eine mündliche, dauert zweiTage und erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
I. Physik:
Uebersicht über die experimentelle Physik sowie über die zur Er-kenntniss der physikalischen Gesetze erforderlichen elementar-theoretischenEntwickelungen.
II. Chemie:
Grundzüge der anorganischen Chemie.
III. Reine Mathematik:
a) Algebra;
b) analytische Geometrie der Ebene und des Raumes;
c) Differential- und Integralrechnung mit Anwendung auf Reihen-entwickelungen, Maxima und Minima, unbestimmte Eormen und geo-metrische Probleme ,der Ebene und des Raumes;
d) gewöhnliche Differentialgleichungen der 1. und 2. Ordnung undderen Anwendung auf geometrische und mechanische Probleme.
IV. Darstellende Geometrie:
Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Perspektive.
V. Mechanik:
a) Statik und Dynamik des materiellen Punktes, der starren und•elastischen Körper, Ableitung und Anwendung der allgemeinen Grund-sätze der Mechanik für ein beliebiges System von materiellen Punkten;Ketten- und Stützlinien; Grundzüge der Graphostatik;
b) Elemente der Festigkeitslehre: Zug-, Druck-, Schub-, Biegungs-und Zerknickungsfestigkeit gerader Stäbe; zusammengesetzte Festigkeitgerader Stäbe; elastische Linie des geraden Stabes; Festigkeit cy lindrischerund kugelförmiger Gefässe; Berechnung der Federn;
c) Gleichgewicht der tropfbar-flüssigen und gasförmigen Körper.■Gleichförmige und ungleichförmige Bewegung der Flüssigkeiten.
VI. Mechanische Technologie:
Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die verschiedenenVerfahren ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehnbar-keit und der Theilbarkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugen undsonstigen Hülfsmitteln.
VII. Baukonstruktionslehre:
Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues, insbesondere Stein-,Holz- und Eisenverbände, sowie die einfacheren Dachverbände und Dach-deckungen.
VIII. Maschinenelemente:
Konstruktion und Berechnung -der Maschinenelemente unter Mit-benutzung zeichnerischer Verfahren.