Druckschrift 
Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
Seite
177
Einzelbild herunterladen
 

III. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Maschinenbaufach.

177

bedeutenderen Arbeitszweige und Hantirungen, in welchen er Unterweisungund Ausbildung erfahren hat, zu geben ist.

Dieser Nachweis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitungdes Vorbildungsdienstes betrauten höheren Baubeamtenvorzulegen, -vondiesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu ver-sehen und dem zuständigen Ressortdirektor oder Betriebsdirektor zurBestätigung vorzulegen.

§ 14. Der Eleve erhält über die Dauer und die Art der praktischenUnterweisung, über seine Führung und über die erlangte Ausbildungdurch die Werft ein Zeugniss, welches von dem mit der Leitung desVorbildungsdienstes betrauten höheren Baubeamten ausgestellt und vondem zuständigen Ressortdirektor bestätigt wird.

Vorprüfung.

§ 15. Frühestens am Schlüsse des vierten Halbjahres nach Beginndes Studiums, und zwar im Laufe des Monats März oder des MonatsSeptember, kann der Studirende sich bei dem Prüfungsamte in Berlin(§ 5) unter Angabe der Fachrichtung, in welcher er geprüft werden will,zur Vorprüfung melden.

Der Meldung sind beizufügen:

a) das Zeugniss über etwa abgelegte Elevenpraxis (§§ 6 bis 14,Ausnahme siehe § 12) und der während derselben geführte Beschäftigungs-nachweis (§ 13);

b) ein Lebenslauf, in welchem auch die Militärverhältnisse darzu-legen sind;

c) das Reifezeugniss der Schule nach Maassgabe der Bestimmungendes § 2;

d) die Zeugnisse der Technischen Hochschule, auf welcher der Prüf-ling studirt hat;

e) Studienzeichnungen, nämlich:

a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre und Schatten-konstruktion;

ß) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten;y) Konstruktionszeichnungen von Maschinenelementen und zeich-nerische Darstellung von statischen Ermittelungen;

o) Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nacheigener Aufnahme unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen;

#) die Konstruktionszeichnungen von mindestens drei verschiedenenSchiffen und von mindestens einem der drei die vollständig geordneten.Deplacementsberechnuugen nebst graphischer Darstellung der Rechnungs-resultate;

C) Zeichnungen der Verbände und Einrichtungen eines Schiffes.

Meldung und Lebenslauf (Ziffer b) sind in deutscher Sprache abzu-fassen und eigenhändig zu schreiben.

Die Zeugnisse der Technischen Hochschule (Ziffer d) müssen über dieDauer der zurückgelegten Studienzeit und über die während derselbenbesuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben.

Die Zeichnungen (Ziffer e) müssen, sofern sie aus dem Unterricht aneiner Technischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer Angabe überden Zeitpunkt ihrer Vollendung, wenigstens nach dem Studienhalbjahre,und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie aus-geführt sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, zu welchen aus be-

12

Damm, Technische Hochschulen.