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Die Prüfungen.
§ 8. Liegen gegen die Zulassung des Anwärters keine Bedenkenyor, und ergiebt die werftärztliche Untersuchung seine körperliche Taug-lichkeit zum Militär- und Werftdienst, so ordnet die Werft eine Ueber-weisung an das betreffende technische Werftressort an.
Die Ablehnung des Gesuches um Zulassung als Eleve kann unterAnderem erfolgen, wenn es bei der betreffenden Kaiserlichen Werft anGelegenheit zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt.
§ 9. Die Eleven sind verpflichtet, den Anweisungen ihrer Vorge-setzten auf der Kaiserlichen Werft Folge zu leisten und sich den Be-stimmungen der Werftdienstordnung zu unterwerfen.
Während des für die praktische Beschäftigung bestimmten Jahressollen dieselben in den wichtigsten Werkstätten des betreffenden Ressortsarbeiten und dabei mit der Handhabung der in diesen Werkstätten ge-bräuchlichen Werkzeuge vorzugsweise, daneben auch mit der Handhabungund Wirkung der Arbeitsmaschinen sowie mit den Eigenschaften derwichtigsten Materialien sich vertraut machen und endlich in der Be-dienung von Kesseln und Maschinen auf geeigneten Werftdampfern unter-wiesen werden.
Reisen, welche die Baubeflissenen auf deutschen Seedampfern in derStellung als Maschinistenassistenten gemacht haben, dürfen auf die Zeitder Unterweisung in der Bedienung von Kesseln und Maschinen auf ge-eigneten Werftdampfern nach dem Ermessen der Werft angerechnet werden.
§ 10. Zeigt sich ein Eleve wegen Mangels an natürlichen Anlagen,wegen körperlicher Schwäche oder Gebrechen, wegen Unfleisses, Unzuver-lässigkeit oder wegen unwürdiger Führung ungeeignet für den Dienst inder Kaiserlichen Marine, so kann seitens der betreffenden Werft der Aus-schluss desselben von der weiteren Voibildung und seine Entlassung ver-fügt werden.
Dem Eleven steht hiergegen binnen drei Monaten die Berufung anden Staatssekretär des Rei'chs-M arine-Amts offen.
§ 11. Die Zeit, während welcher ein Eleve durch Krankheit odermilitärische Dienstleistungen dem' Vorbildungsdienste entzogen war, istauf die vorgeschriebene Dauer desselben in Anrechnung zu bringen, so-weit dieselbe den Zeitraum von vier Wochen nicht übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn der Eleve infolge von Beurlaubung oder ausanderen Gründen dem Vorbildungsdienste entzogen war, soweit die Dauerder Unterbrechung nicht mehr als zwei Wochen beträgt.
In keinem Falle ist jedoch aus Anlass der vorbezeichneten Ursachenein Anspruch auf Anrechnung von mehr als im Ganzen vier Wochen be-gründet.
Soweit die aus vorbezeichneten Ursachen eingetretene Unterbrechungdie Dauer von vier Wochen überschritten hat, kann eine Ergänzung derpraktischen Vorbildungszeit während der Sommerferien der Studienjahrestatt finden.
§ 12. Bei denjenigen Eleven, welche sechs Monate vor dem Beginndes Studienjahres die Schule verlassen haben, kann eine Unterbrechungder Elevenzeit mit dem Beginn des Studienjahres eintreten.
In diesem Falle hat die Ergänzung der Vorbereitungszeit vor Ablegungder ersten Hauptprüfung' (§§ 20 bis 24) zu erfolgen und kann auch währendder Sommerferien der Studienjahre stattfinden.
§ 13. Der Eleve hat einen Beschäftigungsnachweis zu führen, inwelchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen