III. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Maschinenbaufach.
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sclien Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheitenim einzelnen Falle entschieden.
§ 3. Es hat voranzugehen:
a) der Vorprüfung (§§ 15 bis 19) ein Elevenjahr (§§ 6 bis 14) undein darauf folgendes mindestens zweijähriges Studium;
b) der ersten Hauptprüfung (§§ 20 bis 24) ein vierjähriges Studium,von dem mindestens drei Studienhalbjahre nach dem Bestehen der Vor-prüfung zurückgelegt sein müssen;
c) der zweiten Hauptprüfuug (§§ 38 bis 46) eine an die bestandeneerste Hauptprüfung sich anschliessende Ausbildung von mindestens26 Monaten auf den Kaiserlichen Werften (§§ 27 bis 37).
§ 4. Die ersten vier Studie'nhalbjahre (§ 3 a) können auf einer Tech-nischen Hochschule des Deutschen Reiches (am zweckmässigsten auf derTechnischen Hochschule zu Berlin), die letzten vier Studienhalbjahre (§ 3 b)müssen jedoch auf der Technischen Hochschule zu Berlin in einer derbeiden Fachrichtungen der Abtheilung für Schiff- und Schiffsmaschinenbauzurückgelegt werden.
§ 5. Für die Abnahme der Vorprüfung (§§ 15 bis 19) sowie derersten Hauptprüfung (§§ 20 bis 24) besteht ein Technisches Prüfungsamtin Berlin.
Es werden jedoch zur ersten Hauptprüfung auch solche Prüflingezugelassen, welche die Vorprüfung vor einem anderen, seitens des Reichs-Marine-Amts hierfür anerkannten Technischen Prüfungsamt im DeutschenReich in der Richtung des allgemeinen Maschinenbaufaches mit Erfolgbestanden haben.
Für die zweite Hauptprüfung (§§ 38 bis 46) tritt im Reichs-Marine-Amt eine besondere Prüfungsbehörde zusammen.
Besondere Bestimmungen. Elevenjahr.
§ 6. Dem Beginne des Studiums geht eiüe praktische Thätigkeit vonmindestens einem Jahre auf den Kaiserlichen Werften und ausnahmsweiseauch auf solchen Privatwerften und Privatmaschinenfabriken, welche denSchiffsmaschinenbau betreiben und für den Bau von Kriegsschiffen alsleistungsfähig bekannt sind, voran.
Ausnahmsweise soll auf dieses Elevenjahr diejenige einjährige Zeit,welche die Anwärter nach Maassgabe der §§ 6 bis 15 der Vorschriftendes Königlich Preussischen Ministers der öffentlichen Arbeiten über dieAusbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache vom 15. April1895 unter der Leitung eines Masohinentechnikers in Staats Werkstättenzugebracht haben, mit neun Monaten in Anrechnung gebracht werden.Es wird aber in diesem Falle den Eleven die Pflicht auferlegt, die Er-gänzungszeit von drei Monaten während der Ferienzeit auf einer Kaiser-lichen Werft nachzuholen.
§ 7. Behufs Zulassung zur praktischen Beschäftigung (§ 6) hat sich -der Anwärter an diejenige Kaiserliche Werft zu wenden, in deren Be-triebe er die praktische Vorbildung zu erlangen wünscht.
Dem Gesuche ist beizufügen:
a) der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunftzu geben hat;
b) das Reifezeugniss der Schule nach Maassgabe der Bestimmungendes § 2.
Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und•eigenhändig zu schreiben.
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