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Die Prüfungen.
Diese Prüfungen unterscheiden sich nach den Fachrichtungen:
A. des Schiffbaues, — B. des Maschinenbaues.
§ 2. Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist derBesitz des Reifezeugnisses von einem Gymnasium, einem Realgymnasium(Realschule 1. Ordnung) oder einer Ober-Realschule desDeutschenReiches.*)Inwieweit die Reifezeugnisse ausserdeutscher Gymnasien und Real-gymnasien denen der gedachten Anstalten gleichzustellen sind, wird vondem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts und dem Königlich Preussi-
Mutter, ob die Eltern am Leben sind, Religion und genossenen Unterricht Aus-kunft giebt;
b) Geburtsurkunde und Abschrift des Taufregisters;
c) ein vollgültiges Reifezeugniss oder,' wenn der Angemeldete noch nicht imBesitze eines solchen ist, eine Bescheinigung der Schule, dass er zur nächsten Prü-fung behufs Erlangung des Reifezeugnisses zugelassen werden wird; in diesem Palleist das Zeugniss selbst zum Zeitpunkt des Eintritts vorzulegen;
d) die Bescheinigung eines Schwimmlehrers darüber, dass der Angemeldeteschwimmen kann und eine Schwimmprobe von mindestens 30 Minuten Dauer be-friedigend abgelegt hat;
e) das Zeugniss eines Marine- oder Militäroberarztes über körperliche Brauch-barkeit. (Dieses Zeugniss, das im Hinblick auf die Bestimmungen im § 24,9 der„Marineordnung vom 12. November 1894“ nur als ein vorläufiges angesehen werdenkann, ist auf Befehl des Marinetheils oder des Bezirkskommandos gemäss § 24, 3 dund n der Marineordnung auszustellen);
f) eine Verpflichtung über die Hergabe der für den Dienst als Einjahrig-Frei-williger erforderlichen Geldmittel.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts stellt die Anmeldungen zum1. Januar durch Vermittelung des Inspekteurs des Bildungswesens der Kadetten-annahmekommission zu. Diese prüft die Verhältnisse des Angemeldeten und unter-breitet ihre Vorschläge dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. Dieser theiltseine Entscheidung über die Einstellung dem Inspekteur des Bildungswesens zurUebermittelung an die Kadettenannahmekommission mit, die nun die Angemeldeten■oder deren Angehörige benachrichtigt und dem Kommando der I. MatrosendivisionKenntniss giebt.
Das Kommando der I. Matrosendivision veranlasst die Einberufung, Unter-suchung auf körperliche Tauglichkeit für den Seedienst nach den für Einjährig-Freiwillige vorgeschriebenen Bedingungen, die Einstellung, Einkleidung und Ver-eidigung und überweist alsdann den Einjahrig-Freiwilligen der Inspektion desBildungswesens zur Ausbildung am Lande und an Bord zusammen mit den See-kadetten.
Während der Ausbildung an Bord haben die Einjahrig-Freiwilligen an derSeekadettenmesse theilzunehmen und die dadurch entstehenden Mehrkosten (gegendie zuständige Schiffsverpflegung') aus eigenen Mitteln zu erstatten.
Die wissenschaftliche Befähigung zum Reserveoffizier des Seeoffizierkorps wirddurch Ablegung der Prüfung zum Fähnrich zur See dargethan. Nach Ablegungdieser Prüfung werden die Einjahrig-Freiwilligen als Reserveoffiziersaspiranten ent-lassen und haben als solche die vorgeschriebenen zwei Reserveübungen abzuleisten.Ergeben die Uebungen ihre Geeignetheit zur Beförderung, so werden sie im Laufeder ersten Uebung zu Vizesteuerleuten und — nach der zweiten Uebung und nachErnennung zum Marinebauführer — zu Reserveoffizieren des Seeoffizierkorpsernannt.
*) Maassgebend für die Beurtheilung der Frage, inwieweit beigebrachte Schul-abgangszeugnisse zur Zulassung zu den Prüfungen berechtigen, ist das im DeutschenReichs- und Königlich Preussischen Staatsanzeiger vom 15. Februar 1889 (No. 42)veröffentlichte Uebereinkommen der deutschen Bundesregierungen, betreffend diegegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien bezw. Realgymnasien (Real-schulen 1. Ordnung) ausgestellten Reifezeugnisse.