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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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III. Die Prüfungen für das Schiffbau- und Maschinenbaufach.

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ist, auf dieser), die letzten vier Studienhalbjahre müssen jedoch auf derTechnischen Hochschule zu Berlin in einer der beiden Fachrichtungen derAbtheilung für Schiff- und Schiffsniaschinenbau zurückgelegt werden.Später wird für die beiden letzten Studienjahre voraussichtlich die Wahlzwischen den Anstalten in Berlin und Danzig gestattet werden.

Indem hier noch besonders bemerkt wird, dass die Anstellung alshöherer Marinebaubeamter von dem Nachweise der Qualifikation zumLeutnant zur See der Reserve des Seeoffizierkorps abhängt, sei wegen dernäheren Bestimmungen auf die

Torschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung imScliiffbaufache und im Maschinenbaufache der Kaiserlichen Marine

verwiesen. Diese Vorschriften*) lauten:

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen der Bau-beflissenen und den Gang ihrer Ausbildung.

§ 1. Die höheren Marinebaubeamten des Schiffbaufaches undMaschinenbaufaches ergänzen sich nur aus solchen Marinebauführern,welche Reserveoffiziere des Seeoffizierkorps der Kaiserlichen Marine sind.

Zur Einstellung als Marinebauführer ist der Nachweis der Befähigungzum Leutnant zur See der Reserve des Seeoffizierkorps erforderlich.**)

Die Befähigung zur Anstellung als höherer Schiffbau- oder Maschinen-baubeamter im Dienste der Kaiserlichen Marine wird durch das Besteheneiner Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen erlangt.

*) Die Vorschriften datiren vom 3. Januar 1890. Wegen der seitdem einge-tretenen Aenderungen sind sie unter dem 23. März 1899 in der hier abgedrucktenFassung vom Reichs-Marine-Amt neu erlassen worden.

**) Die Bestimmungen, dass diese höheren Marinebaubeamten sich nur aus Re-serveoffizieren des Seeoffizierkorps ergänzen und dass zur Einstellung als Marine-bauführer der Nachweis der Befähigung zum Leutnant zur See der Reserve desSeeoffizierkorps erforderlich ist, haben keine rückwirkende Kraft auf die vor dem1. April 1899 als Eleven oder Studirende in die Laufbahn eingetretenen Schiffbau-und Maschinenbaubeflissenen.

Die Einstellung von jupgen Leuten, welche höhere Schiffbau- oder Maschinen-baubeamte werden wollen, als Einjahrig-Freiwillige in die I. Matrosendivision inKiel kann nur im Frühjahr jedes Jahres (in der Regel im April) erfolgen. JungeLeute, die im Herbst das Reifezeugniss erhalten haben, können bis zum Einstellungs-termin (April) als Eleven praktisch arbeiten, erhalten hierdurch jedoch keinen An-spruch auf Einstellung; sie dürfen die Elevenpraxis zum Zweck des Eintritts alsEinjahrig-Freiwillige unterbrechen, haben dieselbe aber vor Ablegung der erstenHauptprüfung zu ergänzen (§ 12). Voraussetzung für die Einstellung ist neben derVorlegung des vollgültigen Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgym-nasiums oder einer deutschen Ober-Realschule, dass der Angemeldete das 21. Lebens-jahr noch nicht vollendet und das Fachstudium auf der Technischen Hochschulenoch nicht begonnen hat.

Abweichungen hiervon sind nur mit besonderer Genehmigung des Staatssekretärsdes Reichs-Marine-Amts statthaft.

Die Anmeldung muss in der der Einstellung vorhergehenden Zeit vom 1. No-vember bis 15. Dezember schriftlich beim Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts erfolgen.

Bei der Anmeldung sind einzureichen:

a) Ein in deutscher Sprache geschriebener Lebenslauf, der über Vornamen,Tag und Ort der Geburt, Stand und Wohnsitz des Vaters, Familiennamen der