Druckschrift 
Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
Seite
137
Einzelbild herunterladen
 

I. Die Diplomprüfungen.

137

Die Bearbeitungen der Diplomaufgaben sind längstens vier Monatenach Ertheilung der Aufgaben abzuliefern. Doch steht es den Prüfungs-kommissionen derjenigen Abtheilungen, für deren Bedarf eine kürzerePrist genügt, frei, eine solche geuerell festzustellen. Eine Verlängerungder hiernach geltenden Fristen kann nur aus erheblichen Gründen statt-finden.

§ 6. Erscheint der Kandidat zu den für die Prüfungen festgesetztenTerminen nicht, oder liefert er die gestellten Diplomarbeiten nicht inner-halb der ihm ertheilten Frist (§ 5) ein, so wird angenommen, er tretevon der Prüfung zurück. ' Nur aus 'ganz triftigen Gründen (Krankheitu. s. w.) kann von dieser Bestimmung abgegangen werden.

§ 7. Vor der Vorprüfung hat der Kandidat 40 Mark,*) vor derHauptprüfung GO- Mark *) zur Kasse der Hochschule gegen Quittung zuzahlen.

Bei Wiederholung einer Prüfung sind die Gebühren nochmals zuzahlen.

§ 8. Ueber die bestandene Vorprüfung wird ein vom Abtheilungs-vorsteher unterschriebenes Zeugniss ausgefertigt.

§ 9. Auf Grund der bestandenen Hauptprüfung wird das Diplomertheilt, welches das Gesammtprädikat nach folgenden Abstufungenangiebt:

1. mit Auszeichnung,**) 2. gut, 3. bestanden.

Das Diplom wird von der Prüfungskommission der betreffenden Ab-theilung ausgefertigt und von dem Rektor und dem Abtheilungsvorste'herunterschrieben.

§ 10. Die Wiederholung einer Prüfung bei ungünstigem Ausfall istnur einmal gestattet, und zwar frühestens im nächstfolgenden Semester.

< In welchem Umfange die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt diePrüfungskommission der Abtheilung.

B. Geschäftsordnung für die Diplomprüfungen.

§ 1. Der Abtheilungsvorsteher, als Vorsitzender der Prüfungskommis-sion, beruft die Mitglieder derselben zu den Sitzungen und sorgt für dieDurchführung der Geschäfte nach Analogie der Bestimmungen, welchedurch § 15 des Verfassungsstatuts für die Abtheilungskollegien ge-troffen sind.

§ 2. Der Abtheilungsvorsteher wird im Verhinderungsfall durchseinen im Verfassungsstatut ^vorgesehenen Stellvertreter auch im Vorsitzder Prüfungskommission vertreten.

Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommissionbestimmt der Vorsitzende den Stellvertreter aus der Mitte der Mitgliederder Prüfungskommissionen.

§ 3. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung dergemeldeten Kandidaten (A. § 4a bezw. b) und bestimmt die Termine derPrüfungen sowie die Reihenfolge der einzelnen Prüfungsgegenstände.

§ 4. Der zur Prüfung zugelassene Kandidat erhält hierüber Benach-richtigung unter gleichzeitiger Angabe der Prüfungszeit und (im Fall des

*) Durch Ministerialerlass vom' 19. Juni 1897 UI 21698T sind dieSätze für Ausländer auf 80 Mark bezw. 120 Mark erhöht worden.

**) Hiermit ist die Verleihung der vom Herrn Kommerzienrath O. Erckens zuBurtscheid bei Aachen gestifteten silbernen Medaille verbunden (siehe Seite 102).