I. Die Diplomprüfungen.
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Die Bearbeitungen der Diplomaufgaben sind längstens vier Monatenach Ertheilung der Aufgaben abzuliefern. Doch steht es den Prüfungs-kommissionen derjenigen Abtheilungen, für deren Bedarf eine kürzerePrist genügt, frei, eine solche geuerell festzustellen. Eine Verlängerungder hiernach geltenden Fristen kann nur aus erheblichen Gründen statt-finden.
§ 6. Erscheint der Kandidat zu den für die Prüfungen festgesetztenTerminen nicht, oder liefert er die gestellten Diplomarbeiten nicht inner-halb der ihm ertheilten Frist (§ 5) ein, so wird angenommen, er tretevon der Prüfung zurück. ' Nur aus 'ganz triftigen Gründen (Krankheitu. s. w.) kann von dieser Bestimmung abgegangen werden.
§ 7. Vor der Vorprüfung hat der Kandidat 40 Mark,*) vor derHauptprüfung GO- Mark *) zur Kasse der Hochschule gegen Quittung zuzahlen.
Bei Wiederholung einer Prüfung sind die Gebühren nochmals zuzahlen.
§ 8. Ueber die bestandene Vorprüfung wird ein vom Abtheilungs-vorsteher unterschriebenes Zeugniss ausgefertigt.
§ 9. Auf Grund der bestandenen Hauptprüfung wird das Diplomertheilt, welches das Gesammtprädikat nach folgenden Abstufungenangiebt:
1. mit Auszeichnung,**) — 2. gut, — 3. bestanden.
Das Diplom wird von der Prüfungskommission der betreffenden Ab-theilung ausgefertigt und von dem Rektor und dem Abtheilungsvorste'herunterschrieben.
§ 10. Die Wiederholung einer Prüfung bei ungünstigem Ausfall istnur einmal gestattet, und zwar frühestens im nächstfolgenden Semester.
< In welchem Umfange die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt diePrüfungskommission der Abtheilung.
B. Geschäftsordnung für die Diplomprüfungen.
§ 1. Der Abtheilungsvorsteher, als Vorsitzender der Prüfungskommis-sion, beruft die Mitglieder derselben zu den Sitzungen und sorgt für dieDurchführung der Geschäfte nach Analogie der Bestimmungen, welchedurch § 15 des Verfassungsstatuts für die Abtheilungskollegien ge-troffen sind.
§ 2. Der Abtheilungsvorsteher wird im Verhinderungsfall durchseinen im Verfassungsstatut ^vorgesehenen Stellvertreter auch im Vorsitzder Prüfungskommission vertreten.
Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommissionbestimmt der Vorsitzende den Stellvertreter aus der Mitte der Mitgliederder Prüfungskommissionen.
§ 3. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung dergemeldeten Kandidaten (A. § 4a bezw. b) und bestimmt die Termine derPrüfungen sowie die Reihenfolge der einzelnen Prüfungsgegenstände.
§ 4. Der zur Prüfung zugelassene Kandidat erhält hierüber Benach-richtigung unter gleichzeitiger Angabe der Prüfungszeit und (im Fall des
*) Durch Ministerialerlass vom' 19. Juni 1897 —■ UI 21698T — sind dieSätze für Ausländer auf 80 Mark bezw. 120 Mark erhöht worden.
**) Hiermit ist die Verleihung der vom Herrn Kommerzienrath O. Erckens zuBurtscheid bei Aachen gestifteten silbernen Medaille verbunden (siehe Seite 102).