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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

5. Ordnung für die Diplomprüfungen an der Königlichen Tech-nischen Hochschule zu Aachen.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die gemäss § 33 des Verfassungsstatuts vom 27. August 1880eingerichteten Diplomprüfungen zerfallen in eine Vorprüfung und eineHauptprüfung.

Die Prüfungskommissionen für die Diplomvorprüfung und die Diplom-hauptprüfung bestehen aus den Mitgliedern des Kollegiums derjenigenAbtheilung, bei welcher die Prüfung abgelegt werden soll, soweit dieselbenbei der Prüfung ein Lehrfach zu vertreten haben, und ausserdem aussolchen Dozenten, welche von dem Vorgesetzten Minister auf Vorschlagdes Abtheilungskollegiums ernannt werden. Jeder Dozent ist verpflichtet,die ihm hiernach zufallenden Prüfungsgeschäfte zu übernehmen.

Den Vorsitz in beiden Kommissionen führt der betreffende Ab-theilungsvorsteher.

§ 2. Vorprüfungen finden am Beginn jeden Semesters statt.

Hauptprüfungen können zu jeder Zeit, die Ferien ausgenommen, ab-gehalten werden.

§ 3. Die Meldungen zu den Prüfungen haben schriftlich bei dembetreffenden Abtheilungsvorsteher zu erfolgen, und zwar die Meldungenzu den Vorprüfungen in den ersten 14 Tagen desjenigen Semesters, inwelchem die Prüfung abgelegt werden soll.

§ 4. Die Zulassung zur Prüfung ist, ausser von der Vorlegung derQuittung über die bezahlten Gebühren (§ 7) abhängig:

a) für die Vorprüfung von dem Nachweise eines zweijährigen aka-demischen Studiums und der Vorlegung der in den besonderen Bestim-mungen genannten Arbeiten;

b) für die Hauptprüfung von dem nach § 33 des Verfassungsstatutserforderlichen Nachweise der Vollendung des Lehrganges der betreffendenAbtheilung in einem mindestens drei- bezw. vierjährigen Studium, demNachweise der bestandenen Vorprüfung und von der Einreichungder in den besonderen Bestimmungen genannten Arbeiten, sowie beiden Studirenden des Bergfaches von dem Nachweise einer praktischenLehrzeit.

Die nachzuweisende Vorprüfung kann auch an der Technischen'Hochschule zu Berlin oder Hannover oder an einer anderen TechnischenHochschule des Deutschen Reiches, welche Gegenseitigkeit übt, ab-gelegt sein.

Die stattgehabte erfolgreiche Vorprüfung für den Staatsbau dienst er-setzt die Diplomvorprüfung.

§ 5. Die Vorprüfung ist eine mündliche.

Die Hauptprüfung besteht aus der Bearbeitung von Diplomaufgabenund einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Jeder Prüfungskommissionbleibt es überlassen, zu bestimmen, ob die Bearbeitung der Diplom-aufgaben innerhalb der Räume der Hochschule zu erfolgen und ob derKandidat unter den nicht in Klausur gefertigten schriftlichen, zeich-nerischen oder sonstigen Arbeiten an Eidesstatt die selbständige An-fertigung zu versichern und die etwa benutzten litterarischen Hülfsmittelanzugeben hat.