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Die Prüfungen.
c) denjenigen Dozenten, -welche auf Vorschlag des Abtheilungskölle-giums vom Herrn Minister zu Mitgliedern bestimmt werden.
Jeder Dozent ist verpflichtet, die ihm hiernach zufallenden Prüfungs-geschäfte zu übernehmen.
§ 3. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der Abtheilungs-vorsteher, im Behinderungsfalle der durch das Verfassungsstatut derHochschule vorgesehene Stellvertreter desselben.
§ 4. Der Vorsitzende vermittelt die Beziehungen der Prüfungs-kommission zu Rektor und Senat, er beruft die Mitglieder zu denSitzungen ein und sorgt für die Durchführung der Geschäfte in gleicherWeise, wie dies durch § 15 des Verfassungsstatuts für die Abtheilungs-kollegien vorgesehen ist.
§ 5. Im Falle der Behinderung eines Mitgliedes der Prüfungs-kommission bestimmt der Vorsitzende den Stellvertreter aus der Mitteder Mitglieder der Prüfungskommissionen.
§ 6. Die Prüfungskommission entscheidet nach erfolgter Beurtheilungder eingelieferten Studienzeichnungen über die Zulassung der sich aufGrund der §§ 7, 8, 13, 16 und 20 der allgemeinen und besonderen Be-stimmungen zu den Prüfungen meldenden Kandidaten und macht Vor-schläge für die Zeit und Reihenfolge der einzelnen Prüfungen.
§ 7. Die endgültige Festsetzung der von der Prüfungskommissionvorgeschlagenen Prüfungszeiten erfolgt durch Rektor und Senat.
§ 8. Der zur Prüfung zugelassene Kandidat erhält hierüber Benach-richtigung durch den Rektor unter gleichzeitiger Angabe der Prüfungszeitund unter Aushändigung der Aufgabe für die Probearbeit.
Im Falle der Abweisung des Kandidaten wird derselbe unter Angabeder Gründe durch den Rektor verständigt.
§ 9. Bei Ertheilung der Aufgabe für die Probearbeit bestimmt diePrüfungskommission:
a) Gegenstand und Umfang derselben,
b) Zeitpunkt der Ablieferung,
c) Unterrichtsraum bezw. Laboratorium, in dem dieselbe anzufer-tigen ist,
d) diejenigen Mitglieder, welchen die Beaufsichtigung der Kandi-daten und die Beurtheilung der eingelieferten Probearbeit übertragenwerden soll.
§ 10. Die Prüfungskommission beschliesst auf Grund des Antragesder mit der Beurtheilung der Probearbeiten betrauten Mitglieder über dieZulassung der Kandidaten zu den weiteren Prüfungen.
§ 11. Die Prüfungskommission bestimmt, ob und in welchen Fächerndie Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur) auf Grund der§§ 17 und 21 der besonderen Bestimmungen erforderlich erscheint, undbezeichnet diejenigen Mitglieder, welchen die Aufsicht obliegt.
Die Zeit für die Bearbeitung der Aufgaben unter Aufsicht soll nichtüber zwei Tage mit je sechs Stunden Arbeitsdauer ausgedehnt werden.
Die unter Aufsicht zu .lösenden Aufgaben sind dem Vorsitzenden derPrüfungskommission mit dem nöthigen Vermerk rechtzeitig und unterBriefverschluss zu übergeben.
§ 12. Die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern wird vonden hierzu bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission im Beisein,des Vorsitzenden bezw. seines Stellvertreters abgehalten.