I. Die Diplomprüfungen.
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und nebst Beobaehtungsprotokollen bezw. Erläuterungen und Berechnungendem Vorsitzenden der Prüfungskommission mit der schriftlichen Versiche-rung der selbständigen und eigenhändigen Anfertigung zum vorgeschriebenenZeitpunkte abzuliefern. Vom Ausfall der Probearbeit ist die Genehmigungzur .Fortsetzung der Fachprüfung abhängig.
§ 26. Prüfungsgegenstände sind ausserdem:
a. Vorzulegende Studienzeichnungen:
1. Entwurf einer Lasthebemaschine oder einer 'Wasserkraftmaschine;
2. Entwurf einer Dampfmaschine;
3. Entwirf eines Dampfkessels;
4. Entwurf einer Dynamomaschine, eines Elektromotors oder einesTransformators;
5. Entwurf einer elektrischen Anlage;
6. sofern der Kandidat sich auf dem Gebiete der Baukonstruktionslehreprüfen lässt, auch eine Zeichnung aus diesem Gebiete.
b. Prüfungsgegenstände: Pur alle Kandidaten gemeinsame:
1. Theoretische Maschinenlehre [a) dynamischer und b) kine-matischer Theil];
2. Hebemaschinen und Kraftmaschinen;
3. elektrotechnische Messkunde;
4. theoretische Elektrotechnik;
5. elektrische Anlagen und Städtebeleuchtung.
Zur Wahl gestellte:
1. Werkzeugmaschinenkunde;
2. Fabrikanlagen;
3. Baukonstruktionslehre für Maschineningenieure;
4. Telegraphie und Telephonie;
5. technische Elektrolyse;
6. Blitzschutzvorrichtungen.
§ 27. Für diejenigen Prüfungsgegenstände, deren Umfang in den§§ 15, 19, 23 und 26 nicht näher angegeben ist, ist das Studienprogrammder Technischen Hochschule maassgebend.
Vorstehende Vorschriften sind durch die Erlasse des Herrn Ministersder geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 21. De-zember 1887 und vom 30. November 1894 genehmigt worden.
Hannover, den 5. Dezember 1894.
Rektor und Senat der Königlichen Technischen Hochschule.
(Unterschrift.)
4. Geschäftsordnung für die Diplomprüfungen an der KöniglichenTechnischen Hochschule zu Hannover.
§ 1. Für die Diplom-Vor- und Fachprüfung jeder der vier Fach-richtungen wird eine besondere Prüfungskommission eingesetzt.
§ 2. Jede Prüfungskommission besteht aus:
a) dem Abtheilungsvorsteher,
b) den Mitgliedern des betreffenden Abtheilungskollegiums, soweitdieselben in einem Gegenstände zu prüfen haben,
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