I. Die Diplomprüfungen.
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Ausser den Mitgliedern der Prüfungskommission sind auch, diesonstigen Abtheilungsmitglieder sowie die Mitglieder des Senats berech-tigt, den Prüfungen beizuwohnen.
§ 13. Der Erfolg der Prüfungen in den einzelnen Fächern, wie siein §§ 15, 18, 19, 22 und 23 der besonderen Bestimmungen aufgeführt undeingetheilt sind, wird nach folgenden Abstufungen ausgedrückt:
1. Vorzüglich, — 2. recht gut, — 8. gut, — 4. ziemlich gut, —5. hinreichend, — 6. ungenügend.
§ 14. Die Erfolgbezeichnungen für die eingereichten Studienzeich-nungen, für die Probearbeit, für die Arbeiten unter Aufsicht und für diemündlichen Prüfungen werden auf Grund der von den einzelnen Mit-gliedern der Prüfungskommission einzuliefernden Zeugnisse vom Vor-sitzenden in einem Verzeichnisse nach Anlage A zusammengestellt.
§ 15. Auf Grund der nach § 14 zusammengestellten Einzelzeugnissebeurtheilt die Prüfungskommission, ob der Kandidat die Prüfung über-haupt bestanden hat, und falls solches angenommen wird, so beschliesstsie, welche Bezeichnung für das Gesammtergebniss im Sinne des § 10der „Allgemeinen Bestimmungen“ in das Diplomprüfungszeugniss nachAnlage B oder C aufzunehmen ist.
Das Gesammtergebniss der Prüfung kann mit „bestanden“ nichtbezeichnet werden, wenn eines der Einzelergebnisse „ungenügend“ lautet,es sei denn, dass durch anderweitige gute Prädikate das „Ungenügend“als ausgeglichen angesehen werden kann.
Die Erfolgbezeichnungen für die einzelnen Fächer erscheinen in demZeugnisse über die abgelegte Diplom-Vor- oder Fachprüfung nicht, wohlaber kann auf Grund des § 10 der „Allgemeinen Bestimmungen“ demKandidaten auf seinen Wunsch eine Beilage hierzu mit den Erfolg-bezeichnungen in den einzelnen Prüfungsfächern nach Anlage A, jedochmit Beifügung der im § 13 angegebenen Abstufungen, ausgefertigt werden.
§ 16. Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt das Schluss-protokoll mit der nach § 14 ausgefertigten Zusammenstellung der Zeug-nisse dem Rektor und dem Senat vor, worauf die Ausfertigung desDiplomprüfungszeugnisses im Sinne des § 10 der „Allgemeinen Bestim-mungen“ und die Ausfolgung desselben an den Kandidaten durch denRektor veranlasst wird.
§ 17. Die Art der Vertheilung der Prüfungsgebühren unter dieMitglieder der Prüfungskommission bleibt besonderer Bestimmung*) Vor-behalten.
Vorstehende, durch Erlass des Herrn Ministers der geistlichen,Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 23. Dezember 1887 ge-nehmigte Geschäftsordnung tritt vom 1. Januar 1888 in Kraft.
Hannover, den 31. Dezember 1887.
Rektor und Senat der Königlichen Technischen Hochschule.
(Unterschrift.)
*) Von den Gebühren werden nach Bestreitung der sächlichen Kosten demRendanten und dem Sekretär je 2 Mark, dem Kanzlisten 1 Mark gezahlt. Vondem hiernach verbleibenden Betrage erhält der Vorsitzende oder dessen Stell-vertreter ein Viertel, während der Rest zu gleichen Theilen unter die prüfendenMitglieder, zu denen auch der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gehören kann,vertheilt wird. (Ministerialerlass vom 20. Dezember 1894 — UI 13178 —.)