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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

b. Prüfungsgegenstände:

Für alle Kandidaten gemeinsame:

1. Theoretische Maschinenlehre [a) dynamischer und b) kinemati-scher Theil];

2. Hebemaschinen und Kraftmaschinen;

3. Werkzeugmaschinenkunde;

4. Fabrikanlagen;

5. Eisenbahnmaschinenwesen.

Zur Wahl gestellte:

1. Hüttenkunde und technische Chemie;

2. Schiffbau;

3. Heizung, Lüftung und Beleuchtung;

4. allgemeine und theoretische Elektrotechnik;

5. Technologie der Faserstoffe;

6. Grundzüge des Bauingenieurwesens.

II. Chemisch-technisches Fach.

§ 20. Die Meldung zur Fachprüfung hat unter Berücksichtigung der§§ 7 und 8 derAllgemeinen Bestimmungen für den Prüfungstermin imJuli bis Ende Dezember und für den Prüfungstermin im Dezember bisEnde März zu erfolgen.

§ 21. Die Fachprüfung wird mündlich oder schriftlich, auch unterAufsicht (Klausur), sowie durch Ausführung einer Experimentalunter-suchüng abgehalten.

§ 22. Zur Fachprüfuug ist zunächst die Ausführung einer Experimental-untersuchung erforderlich, welche eine Aufgabe aus dem Gebiete derreinen oder technischen Chemie behandelt, und von deren Ausfall dieGestattung der Fortsetzung der Fachprüfung abhängig ist.

Diese Probearbeit ist innerhalb eines Zeitraumes, welcher in derRegel vier Monate nicht überschreiten soll, in einem der Laboratoriender Technischen Hochschule anzufertigen.

Das Ergebniss ist schriftlich mit der Erklärung der selbständigenDurchführung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zum vor-geschriebenen Zeitpunkte abzuliefern.

§ 23. Prüfungsgegenstände sind ausserdem:

1. analytische Chemie;

. 2. organische Chemie;

3. technische Chemie;

4. Botanik (jedoch obligatorisch nur für Nahrungsmittelchemiker).

Die Prüfung in Fach 1 analytische Chemie wird durch Ausführung

einer oder mehrerer Mineralanalysen unter Aufsicht abgelegt werden.

III. Elektrotechnisches Fach.

§ 24. Die Meldung zur Fachprüfung erfolgt gemäss §20, die Prüfungselbst gemäss § 21.

§ 25. Als erster Theil der Fachprüfung ist eine Probearbeit anzu-fertigen, welche in Lösung einer experimentellen Aufgabe aus dem Gebieteder Elektrotechnik oder im Entwurf einer elektrischen Anlage, einerDynamomaschine oder dergleichen besteht. Diese Probearbeit ist im'elektrotechnischen Institute innerhalb längstens zwei Monaten anzufertigen