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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

Die vorstehende Geschäftsordnung ist durch Erlass des Herrn Ministersder geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 24. März1888 genehmigt worden.

Charlottenburg, den 28. März 1888.

Rektor und Senat

der Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin.

(Unterschrift.)

3. Vorschriften für die Diplomprüfungen an der KöniglichenTechnischen Hochschule zu Hannover.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Königliche Technische Hochschule zu Hannover hält aufGrund des § 33 des Verfassungsstatuts Diplomprüfungen ab, welche denStudirenden Gelegenheit geben sollen, ihre wissenschaftliche und künst-lerische Ausbildung im ganzen Umfange ihres Faches nachzuweisen.

§ 2. Die Voraussetzung zur Zulassung zu den Diplomprüfungen ist-die auf Grund des Verfassungsstatuts erfolgte Einschreibung als Studirenderan der Technischen Hochschule zu Hannover.

§ 3. Je nach der Fachrichtung können folgende Diplomprüfungenabgelegt werden:

1. für das Hochbaufach, 2. für das Ingenieurbaufach, 3. für dasmechanisch-technische Fach, 4. für das chemisch-technische Fach,5. für das elektrotechnische Fach.

§ 4. Die Diplomprüfungen zerfallen in zwei getrennte Theile, vondenen sich der erste Theil, die Vorprüfung, wesentlich auf die grund-legenden, der zweite Theil, die Fachprüfung, auf die technischen Fächererstreckt.

§ 5. Der Vorprüfung soll in der Regel ein zweijähriges Studium aneiner Hochschule vorangehen. Die Zulassung zur Fachprüfung setzt denNachweis der bestandenen Vorprüfung und ein mindestens dreijährigesStudium an einer Hochschule voraus. Die nachzuweisende Vorprüfungkann auch an der Technischen Hochschule zu Aachen oder Berlin und,falls Gegenseitigkeit geübt wird, auch an einer der übrigen TechnischenHochschulen des Deutschen Reichs abgelegt sein. Die stattgehabteerfolgreiche Vorprüfung für den Staatsbaudienst ersetzt die Diplom-vorprüfung.

§ 6. Die Abnahme der Vor- und der Fachprüfung erfolgt für dieverschiedenen Fachrichtungen durch besondere Prüfungskommissionen.

§ 7. Die Vorprüfungen finden im Oktober und im April, die Fach-prüfungen im Dezember und im Juli statt.

§ 8. Die Meldung zu den Prüfungen hat (zu den in §§ 13, 16 und20 der besonderen Bestimmungen angegebenen Zeiten) schriftlich bei demRektor zu erfolgen, unter Angabe der Fachrichtung, Beibringung einerLebensbeschreibung und des Studiennachweises sowie unter Vorlegungder angefertigten und von den betreffenden Dozenten bescheinigtenStudienzeichnungen. In Ausnahmefällen kann an die Stelle der Be-scheinigung auch die Versicherung der eigenhändigen Anfertigung anEidesstatt treten.

Die Kandidaten der Abtheilung III und IV (für Elektrotechnik),welche sich zur Fachprüfung melden, haben gleichzeitig zwei der zur