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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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T. Die Diplomprüfungen.

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Den Torsitz in den Kommissionen führt der Abtheilungsvorsteherbezw. in Behinderungsfällen der Stellvertreter desselben.

§ 2. Dem Vorsitzenden liegt die Sorge für die Aufrechterhaltung de&laufenden Geschäftsganges der Kommissionen ob. Derselbe hat die an dieKommissionen eingehenden Schriftstücke zu eröffnen und darauf zu ver-fügen; er veranlasst die Prüfung und Entscheidung über die Vollständig-keit und Ordnungsmässigkeit der von den Prüfungskandidaten einge-reichten Nachweise und Arbeiten. Er beraumt die Prüfungstermine undKommissionssitzungen an, veranlasst die Prüfung der eingereichten Studien-zeichnungen und ist verpflichtet, den einzelnen mündlichen Prüfungenbeizuwohnen. Er führt in den Sitzungen den Vorsitz mit entscheidenderStimme bei Stimmengleichheit und vollzieht die von den Kommissionenausgehenden Schriftstücke.

Ist ein Kommissionsmitglied an einer Prüfung theilzunehmen ver-hindert, so befindet der Vorsitzende über dessen Vertretung. Er istsofern die Vertretung durch ein anderes Kommissionsmitglied nicht thun-lich erscheint berechtigt, ausnahmsweise auch einer der Kommission',nicht angehörigen geeigneten Persönlichkeit, welche dem Lehrerkollegium.angehört, die Prüfung vertretungsweise zu übertragen.

§ 3. Der Prüfung geht die Beurtheilung der vorschriftsmässig ein-zureichenden Zeichnungen vorher. Dieselbe erfolgt durch die Prüfungs-kommission bezw. durch eine aus der Zahl der Examinatoren zu bildendeSubkommission. Zu den Prüfungen werden nur diejenigen Kandidatenzugelassen, deren Zeichnungen bei dieser Beurtheilung mindestens dasPrädikathinreichend erhalten haben.

§ 4. Das Ergebniss der Vorprüfung und der mündlichen Haupt-prüfung wird durch Eintragung der Prädikate in ein entsprechendes For-mular festgestellt, worin jedes bei der mündlichen Prüfung ertheilte Prä-dikat durch Namensunterschrift desbetreffendenExaminators zu beglaubigen,und welches von dem Vorsitzenden zu vollziehen ist.

Die Bescheinigung, dass die Vorprüfung bestanden sei, kann nichtertlieilt werden, wenn der Kandidat für einen Priifungsgegenstandun-genügend erhält, falls nicht durch anderweitige gute Prädikate dasUn-genügend als ausgeglichen angesehen werden kann. Die Bescheinigungüber die bestandene Vorprüfung wird durch den Vorsitzenden vollzogen..

§ 5. Die Prüfung kann in den einzelnen Gegenständen der Vor-prüfung sowie im ersten Abschnitt der Hauptprüfung sowohl mündlichals auch durch Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht erfolgen. DieMitglieder der Prüfungskommissionen sind befugt, aber nicht verpflichtet,auch denjenigen Prüfungen beizuwohnen, welche sie nicht selbst abhalten.

Die Hauptprüfung wird als nicht bestanden erachtet, wenn der Kan-didat für einen Prüfungsgegenstandungenügend erhält, falls nicht durchanderweite gute Prädikate dasUngenügend als ausgeglichen angesehenwerden kann. Die Feststellung des Resultats erfolgt in einer Sitzungder Prüfungskommission.

§ 6. Die Feststellung des Modus über die Vertheilung der Prüfungs-gebühren unter die prüfenden Mitglieder bleibt besonderer BestimmungVorbehalten.*)

*) Von den eingegangenen Gebühren erhalten 3 pCt. die Kassenbeamten und.7 pCt. die mit den Schreibarbeiten beauftragten Büreaubeamten. Der Rest wird,nach Bestreitung der sachlichen Kosten mit einem Drittel dem Vorsitzenden, mitzwei Dritteln zu gleichen Theilen den Mitgliedern der Prüfungskommission gezahlt..(Ministerialerlass vom 15. November 1888. U I 13784.)