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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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I. Die Diplomprüfungen.

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Wahl gestellten Fächer (vergl. Seite 130h und Seite 131 b), in denen sie sicheiner Prüfung unterziehen 'wollen, zu nennen.

§ 9. Die Prüfungen "werden theils mündlich, theils schriftlich unddurch Anfertigung von Zeichnungen, bezw. durch Ausführung von Labo-ratoriumsarbeiten abgelegt.

§ 10. Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat ein vomRektor und von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter-schriebenes Zeugniss, in welchem angegeben ist, ob er die Prüfungbe-standen,gut bestanden odermit Auszeichnung bestanden hat. Aufseinen Wunsch erhält der Kandidat eine Beilage zum Zeugniss mit denErfolgbezeichnungen in den einzelnen Prüfungsfächern.

Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält derselbekein Zeugniss, sondern nur eine vom Rektor und vom Vorsitzenden derPrüfungskommission unterschriebene Benachrichtigung.

§ 11. Die Wiederholung der Prüfung ist in der Regel nur einmalgestattet, und zwar frühestens im nächsten Prüfungstermine.

Die Prüfungskommission bestimmt, ob die Prüfung ganz oder nurtheilweise zu wiederholen ist.

§ 12. An Prüfungsgebühren sind für die Vorprüfung 40 Mark, fürdie Fachprüfung 60 Mark an die Kasse der Technischen Hochschule zuentrichten, und ist die Quittung dem Meldungsschreiben beizufügen.

Im Falle der Nichtzulassung erhält der Kandidat den Betrag zurück.Bei Wiederholung der Prüfung ist der Betrag abermals zu entrichten.

B. Besondere Bestimmungen.

A. Vorprüfung.

§ 13. Die Meldung zu derselben hat mit Berücksichtigung der §§ 7und 6 derAllgemeinen Bestimmungen für alle Fachrichtungen bisEnde September bezw. Ende März zu erfolgen.

§ 14. Die Vorprüfung wird mündlich, schriftlich und durch An-fertigung von Zeichnungen, für das chemisch-technische und das elektro-technische Fach auch durch Laboratoriumsarbeiten abgelegt.

§ 15. Die verlangten und vorzulegenden Studienzeichnungen sowiedie Prüfungsgegenstände sind für die verschiedenen Fachrichtungen diefolgenden:

1. Hoehbaufaeh.

a. Vorzulegende Studienzeichnungen.

Aus den Gebieten:

1. der darstellenden Geometrie;

2. der graphischen Statik;

3. der Baukonstruktionslehre;

4. der landwirthschaftlichen Baukunst;

5. des Architektur-, Landschafts- und Figurenzeichnens;

6. der Formenlehre der griechischen und römischen Baukunst; und

7. ein Höhen- und Lageplan nach eigener Aufnahme unter Beifügungder Feldbücher.

b. Prüfungsgegenstände:

1. Grundzüge der Physik;

2. Grundzüge der Chemie, Mineralogie und Geologie;

3. Reine Mathematik: