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Die Prüfungen.
III. Aufbereitungskunde.
IV. Allgemeine chemische Technologie.
V. Geologie.
§ 16. Wenn der Kandidat ohne triftige, von der Prüfungskommissionals ausreichend anerkannte Gründe die mündliche Prüfung versäumt oderunterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden.
§ 17. Die Prüfungskommission benachrichtigt den Kandidaten vondem Ergebnisse der mündlichen Prüfung. Die in den einzelnen Gegen-ständen zu ertheilenden Prädikate sind:
ungenügend, — hinreichend,*) — gut, — recht gut, — vorzüglich.
§ 18. Bei ungünstigem Ausfälle der Hauptpiüfung oder eines Theilsderselben, oder wenn der Kandidat ein besseres Zeugniss zu erhaltenwünscht, kann dieselbe ganz oder theilweise in einer der nächsten Prüfungs-perioden, oder bei theihveiser Wiederholung, nach dem Befinden derPrüfungskommissionen, nach einem kürzeren Zeitabschnitte wiederholtwerden.
Bei Wiederholung der Piiifung. bezw r . eines Theils derselben sind dieGebühren von Neuem zu entrichten.
§ 19. Das dem Kandidaten nach bestandener Prüfung auszustellendeDiplom enthält sowohl das Ergebniss in den einzelnen Prüfungsgegen^ständen als auch ein Urtheil über das Gesammtergebniss der Prüfung.
Die hierfür zu ertheilenden Prädikate sind:
bestanden, — gut bestanden, — mit Auszeichnung be-standen.
Das Diplom wird in Vertretung der Abtheilung durch den Abtheilungs-vorsteher unterzeichnet und vom Rektor zum öffentlichen Glauben aus-gefertigt.
Die vorstehenden Diplomprüfungs-Vorschriften sind durch Erlass desHerrn Ministers der geistlichen, Unterrichts-und Medizinal-Angelegenheitenvom 21. Dezember 1887 genehmigt worden.
Charlottenburg, den 6. Januar 1888.
Rektor und Senat
der Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin.
(Unterschrift.)
2. Geschäftsordnung für die Diplom-Prüfungskonunissionen derAbtheilungen II, III, IY und Y der Königlichen TechnischenHochschule zu Berlin.
§ 1. Die Prüfungskommissionen für die Vorprüfung und die Haupt-prüfung bestehen aus . den Mitgliedern des Kollegiums derjenigen Abthei-lung, bei welcher die Prüfung abgelegt werden soll, soweit dieselben beider Prüfung ein Lehrfach zu vertreten haben, und ausserdem aus solchenDozenten, welche von dem Vorgesetzten Herrn Minister auf Vorschlagdes Abtheilungskollegiums zu Mitgliedern ernannt werden. Jeder Dozentist verpflichtet, die ihm hiernach zufallenden Prüfungsgeschäfte zu über-nehmen.
*) Auf Grund des Ministerialerlasses vom 20. März 1893 — UI 20508 —ist hier das Prädikat „ziemlich gut“ eingeschoben worden.