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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

Hat der Kandidat für das Schiffbaufach oder das Schiffsmaschinen-baufach die Vorprüfung auf einer anderen Technischen Hochschule bezw..vor einem der technischen Prüfungsämter für den Staatsdienst im Bau-fache bestanden, so hat derselbe die für die Vorprüfung erforderlichenSchiffbauzeichnungen (§ 6. 4. C. f und g) der Meldung beizulegen.

E. und F. Für die technische Chemie und das Hüttenfach

sind Studienzeichnungen nicht vorzulegen.

Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einerTechnischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über denZeitpunkt ihrer Vollendung, wenigstens nach dem Studienhalbjahre, undmit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführtworden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, zu welchen aus be-sonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrersnicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Er-klärung des Kandidaten versehen sein, welche dahin lautet, dass die-Zeichnungen eigenhändig von ihm gefertigt sind.

5. Eine Bescheinigung der Kasse der Königlichen Technischen Hoch-schule über die Einzahlung der Gebühren für die Hauptprüfung im Be-trage von 60 Mark. *)

Werden die Vorlagen von der Prüfungskommission bezw. von einemaus dieser zu wählenden Ausschüsse als genügend befunden, so erfolgtdie Zulassung zur Prüfung, andernfalls wird dieselbe unter Angabe derGründe versagt.

§ 12. Die Hauptprüfung zerfällt in die Bearbeitung von grösserentechnischen Aufgaben und in eine mündliche Prüfung.

§ 13. Den Kandidaten, welche den oben (§ 11) angeführten Bedin-gungen genügen, ertheilt die Prüfungskommission alsbald aus dem be-treffenden Fachgebiete grössere technische Aufgaben.

A. Für das Ingenieurbaufach.

Ein grösserer Entwurf mit Erläuterungen und Berechnungen aus demGebiete des Ingenieurbaufaches.

B. Für das Maschinenbaufach.

Ein grösserer Entwurf mit Erläuterungen und Berechnungen aus demGebiete des Maschinenbaufaches.

C. Für das Schiffbaufach.

Von mehreren aus dem Gebiete des Schiffbaufaches gestellten Auf-gaben, welche je einen grösseren Entwurf mit Erläuterungen und Be-rechnungen zum Gegenstände haben, hat der Kandidat eine zu wählenund zu bearbeiten.

D. Für das Schiffsmaschinenbaufach.

Von mehreren aus dem Gebiete des Schiffsmaschinenbaufaches ge-stellten Aufgaben, welche je einen grösseren Entwurf mit Erläuterungenund Berechnungen zum Gegenstände haben, hat der Kandidat eine zuwählen und zu bearbeiten.

*) Für Ausländer sind die Gebühren durch Ministerialerlass vom 8. März1897 UI 20370 T auf 120 Mark festgesetzt worden.