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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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I. Die Diplomprüfungen.

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E. und F. Für die technische Chemie und das Hüttenfach, zur

Auswahl:

a) Je zwei grössere Laboratorienaufgaben.

b) Je zwei Konstruktionsaufgaben aus dem Gebiete der technischenChemie bezw. Hüttenkunde.

Die Prüfungskandidaten haben die gestellten Aufgaben selbständigzu bearbeiten und, dass dies geschehen, eidesstattlich zu versichern.

Die Bearbeitungen der Prüfungsaufgaben sind längstens vier Monatenach Ertheilung der Aufgaben abzuliefern; doch steht es der Prüfungs-kommission desjenigen Fachgebietes, für dessen Bedarf eine kürzere Fristgenügt, frei, eine solche generell festzustellen. Eine Verlängerung derhiernach geltenden Fristen kann nur aus erheblichen Gründen statt-finden. Die Bearbeitungen werden von je einem Beferenten und Kor-referenten beurtheilt und zirkuliren bei den Mitgliedern der Prüfungs-kommission. Das Urtheil ist in einer Sitzung der Kommission für dieHauptprüfung zu begründen und in dieser von letzterer festzustellen.

§ 14. Nach Beurtheilung der technischen Aufgaben theilt diePrüfungskommission denjenigen Kandidaten, deren Arbeiten mindestens alshinreichend beurtheilt sind, den Termin der mündlichen Prüfung mit.

§ 15. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

A. Für das Ingenieurbaufach.

I. Statik der Baukonstruktionen.

a) Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme undBlechträger. Anwendung auf Balken-, Bogen- und Hängebrücken sowieauf Dach- und Deckenkonstruktionen. Ermittelung der Grenzspannungenauf rechnerischem und zeichnerischem Wege. Nebenspannungen. Stabilitätder Mauern und Pfeiler gegen Wind-, Wasser-, Erd- und Gewölbedruck.Statische Untersuchung gew'ölbter Bauwerke.

b) Statisch bestimmte, räumliche Stabsysteme in Anwendung aufDach- und Deckenkonstruktionen und Pfeilerbauten.

c) Verbindungen bei Holz- und Eisenkonstruktionen.

II. Ingenieurhochbauten.

Die üblichen Grundrissanordnungen, der konstruktive Aufbau unddie Einrichtung einfacher Wohngebäude sowie der in dem Gebiete desEisenbahn- und Wasserbaues vorkommenden Hochbauten.

ITT. Wasserbau.

Vorarbeiten. Wasserleitungen. Ent-und Bewässerungen. Gründungen.Uferbauten. Flussregulirungen. Stauwerke. Eindeichungen. Kauäle,Schleusen und sonstige Schifffahrtsanlagen.

IV. Brückenbau.

Vorarbeiten. Stein-, Holz- und Eisenbrücken mit Einschluss der ein-fachen beweglichen Brücken.

V. Strassen- und Eisenbahnbau.

Vorarbeiten. Erdarbeiten. Stütz- und Futtermauern. Tunnel. Strassen-oberbau. Strassenbahnen. Eisenbahnoberbau, Weichen, Kreuzungen, Dreh-scheiben, Schiebebühnen,- Wegeübergänge. Allgemeine Anordnung derBahnhöfe und Signale.

VI. Maschinenbau.

Allgemeine Anordnung der Motoren (einschliesslich der Dampfkessel),der Baumaschinen sowie der Eisenbahnbetriebsmittel.