Druckschrift 
Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
Seite
113
Einzelbild herunterladen
 

I. Die Diplomprüfungen.

113

A. Für das Ingenieurbaufach.

a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre, Schatten-konstruktion und Perspektive, unter Andeutung der Konstruktionslinien.

b) Darstellungen aus dem Gebiete der Graphostatik.

c) Darstellungen von konstruktiven Einzelheiten und einfachenkonstruktiven Gesammtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues.

d) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten.

e) Zeichnungen von einfachen Maschinentheilen.

f) Ein Höhen- und Lageplan nach eigener, entweder allein oder

unter Aufsicht des Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung derfür die Darstellung bestehenden amtlichen Vorschriften und unter Bei-fügung der zugehörigen Feldbücher. ;

B. Für das Maschinenbaufach.

a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre und Schatten-konstruktion.

b) Darstellung von konstruktiven Einzeltheilen und einfachen kon-struktiven- Gesammtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues.

c) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten.

d) Konstruktionszeichnungen von Maschinenelementen und zeich-nerische Darstellung von statischen Ermittelungen.

e) Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nacheigener Aufnahme unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen.

C. Für das Sehiffbaufach.

a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre und Schatten-konstruktion.

b) Darstellung von konstruktiven Einzeltheilen und einfachenkonstruktiven Gesammtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues.

c) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten.

d) Konstruktionszeichnungen von Maschinenelementen und zeichne-rische Darstellung von statischen Ermittelungen.

e) Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nacheigener Aufnahme unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen.

f) Die Konstruktionszeichnungen von mindestens drei verschiedenenSchiffen und von mindestens einem der drei die vollständig geordnetenDeplacementsberechnungen nebst graphischer Darstellung der Rechnungs-resultate.

g) Die Zeichnungen der Verbände und Einrichtungen eines eisernenoder hölzernen Schiffes.

D. Für das Schiffsmaschinenbaufach.

Wie oben unter C.

E. und F. Für die technische Chemie und für das Hüttenfach

sind Studienzeichnungen nicht vorzulegen.

Die Zeichnungen müssen mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrerVollendung, wenigstens nach dem Studienhalbjahre und mit einer Be-scheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführt wordensind, versehen sein. Solche Zeichnungen, zu welchen aus besonderen,näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht bei-gebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des

8

Damm, Technische Hochschulen.