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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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I. Die Diplomprüfungen.

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Diese neueren Diplomprüfungsvorschriften, die noch heute Gültigkeithaben, sind aus den §§ 33 der Verfassungsstatuten der drei TechnischenHochschulen hervorgegangen. Diese Paragraphen lauten übereinstimmend:

Studirende, welche den Lehrgang einer der Abtheilungen I bis IVzurückgelegt haben, können auf Grund einer vor dieser Abtheilung zubestehenden besonderen Prüfung ein Diplom erhalten, welches ihre Kennt-nisse und ihre technische Ausbildung bekundet. Die Diplomertheilungsowie die für dieselbe zu bestehenden Prüfungen werden durch besondereVorschriften geregelt.

Wenngleich abweichend voneinander im Wortlaut, so sind doch dieneueren Diplomprüfungsvorschriften für die drei Technischen Hochschulenim Grundgedanken und in den Anforderungen einheitlich: An allen dreiAnstalten findet eine Vor- und eine Hauptprüfung statt. Die Zulassungzur Vorprüfung bedingt die auf Grund des Verfassungsstatuts erfolgteImmatrikulation als Studirender*) sowie ein zweijähriges Studium;**)bei der Meldung zur Hauptprüfung ist der Nachweis der bestandenenVorprüfung und eines mindestens dreijährigen Studiums an einer Tech-nischen Hochschule erforderlich. Die Kandidaten des Schiff- und Schiffs-maschinenbaufaches müssen die letzten zwei Jahre an der TechnischenHochschule in Berlin studirt haben. Dem Zeugnisse über die Diplom-vorprüfung wird die erfolgreich bestandene Vorprüfung für den Staats-dienst im Baufache gleich gerechnet. Auch die an einer TechnischenHochschule der deutschen Bundesstaaten bestandene Vorprüfung ist indem Falle ausreichend, dass von der betreffenden Hochschule Gegenseitig-keit geübt wird. Nach bestandener Prüfung wird dem Kandidaten je nachder Fachrichtung seines Studiums ein Diplom ausgestellt.

Das Nähere enthalten die nachstehend abgedruckten Bestimmungen:

1. Vorschriften über die Diplomprüfungen an der KöniglichenTechnischen Hochschule zu Berlin.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die an der Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin aufGrund des § 33 des Verfassungsstatuts vom 28. Juli 1882 abzuhaltendenDiplomprüfungen , sollen den Prüfungskandidaten den Nachweis ermög-lichen, dass sie sich durch akademisches Studium diejenige Ausbildungin ihrem Fache erworben haben, w r elche eine ausreichende Grundlage für-eine selbständige praktische und wissenschaftliche Thätigkeit gewährt.

Die Diplomprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und in eine Haupt-prüfung.

*j Siehe § 29 des Verfassungsstatuts S. 67.

**) lieber die Frage, ob und inwieweit an nicht deutschen Technischen Hoch-schulen oder an Universitäten zurückgelegte Studiensemester anzurechnen seien,entscheidet im einzelnen Falle der Minister der geistlichen, Unterrichts- undMedizinal-Angelegenheiten.