IV. Reisestipendien für Diplomprüfungs-Kandidaten. p)9
f) Abraham Meyer’sche Stiftung: Die Stipendien, nur fürStudirende mosaischen Bekenntnisses bestimmt, -werden von dem Kura-torium der Isaak Levy’schen Stiftung in Aachen verliehen.
g) Leiden’sche Stiftung: DieStipendienwerdenvondemOberbürger-meister und dem Gemeinderath in Köln an Studirende aus Köln, in derenErmangelung aber auch an andere Angehörige der Rheinprovinz verliehen.
h) Hagen’sche Stipendienstiftung: Zwei Stipendien zu je600 Mark für Studirende des Baufachs und Maschinenbaufachs. Die Ver-leihung erfolgt auf ein Jahr. Bewerbungen sind bis 1. August an dieKommission der Königlichen Akademie des Bauwesens für die Verwaltungder Hagen’schen Stipendienstiftung in Berlin zu richten.
IV. Reisestipendien für Diplomprüfungs-Kandidatenan der Technischen Hochschule zu Berlin.
Nach § 5. der Vorschriften über die Diplomprüfungen*) an derTechnischen Hochschule zu Berlin können diejenigen Kandidaten, welchedie Diplomhauptprüfung bei der Abtheilung III, IV oder V „mit Aus-zeichnung“ bestanden haben, zur Verleihung eines Reisestipendiums**)im Betrage von 1500 Mark vorgeschlagen werden. Bezüglich des beiGewährung dieser Stipendien zu beobachtenden Verfahrens ist durchMinisterialerlass vom 23. März 1878 — IV 3073 — das Nachstehendebestimmt worden:
1. Der Genuss eines bewilligten Reisestipendiums ist dadurch be-dingt, dass die Reise innerhalb einer Frist von einem Jahr, gerechnetvom Tage der Bewilligung an, begonnen und ohne Unterbrechung be-endigt werde. Die Frist kann, wenn der Stipendiat durch besondereUmstände an der Ausführung der Reise verhindert wurde, um höchstensnoch ein Jahr verlängert werden.
2. Nach der Eröffnung über die erfolgte Bewilligung ist von demStipendiaten ein der Prüfung und Genehmigung des Lehrerausschussesunterliegender Reiseplan vorzulegen, welcher auch die Bestimmung überdie ungefähre Dauer der Reise enthält.
3. Spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise hat derStipendiat einen ausführlichen, dem Direktor der Gewerbeakademie ein-zusendenden und von diesem dem Lehrerausschusse vorzulegenden Reise-bericht zu erstatten.
4. Die Zahlung des Stipendiums ist unmittelbar vor dem bestimmtanzugebenden Zeitpunkt der Reise zu bewirken, nachdem der Stipendiatschriftlich versichert hat, dass er die Bedingungen, unter welchen ihmdas Reisestipendium verliehen worden sei, gewissenhaft erfüllen werde.
*) Siehe Seite 112. **) Siehe Seite 25.