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Prämien und Stipendien.
der Bearbeiter einer gekrönten Preisaufgabe von der Anfertigung derschriftlichen Arbeit in dem betreffenden Fache entbunden werden.
2. An der Technischen Hochschule in Aachen.
Studirende der Technischen Hochschule in Aachen, welche die Diplom-hauptprüfung „mit Auszeichnung“ bestanden haben, wird die von OskarErckens*') in Burtscheid gestiftete silberne Medaille verliehen.
II. Stipendien aus Staatsfonds.
Durch Verfügung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentlicheArbeiten vom 5. März 1855 — IV 15012 — wurde für jeden Regierungs-bezirk ein Stipendium im Betrage von jährlich 600 Mark für Besucherdes damaligen Gewerbeinstituts zu Berlin bereitgestellt und den Re-gierungen die Befugniss eingeräumt, aus ihren Bezirken je einen Bewerbervorzuschlagen. Es waren dies 26 Stipendien für Maschineningenieure,Schiffbauer, Chemiker und Hüttenleute. Der Bauakademie standen ausalter Zeit 20 Stipendien zur Verfügung. Nach Vereinigung beider An-stalten gingen die Stipendien auf die Technische Hochschule über; dieAbtheilungen für Architektur und Bauingenieurwesen erhielten dieStipendien der vormaligen Bauakademie, die übrigen Abtheilungen die-jenigen der Gewerbeakademie. Vom 1. April 1897 ab wurde ein Drittelder Stipendien der Berliner Hochschule genommen und für die Anstaltenin Hannover und Aachen verfügbar gemacht. Hiernach entfallen:
a. Auf die Technische Hochschule zu Berlin:
14 Stipendien für Studirende der Abtheilungen I und II, f
18 „ HI, IV und V.
b. Auf die Technische Hochschule zu Hannover:
4 Stipendien für Studirende der Abtheilungen I uud II,
5 „ „ „ „ „ III und IV.
c. Auf die Technische Hochschule zu Aachen:
2 Stipendien für Studirende der Abtheilungen I und II,
3 „ „ „ „ „ HI und IV.
Die Verleihung erfolgt jedesmal auf ein Studienjahr (in der Regelvon 1. Oktober bis 30. September) auf Vorschlag von Rektor und Senatdurch den Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen-heiten. Bewerbungsgesuche, denen ein amtliches Bedürftigkeitszeugnissund der Präsentationsbogen vom letzten Winterhalbjahre beiliegen müssen,sind an den Abtheilungsvorsteher zu richten und bis zum 31. März im
*) Siehe Seite 137.