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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

§ 29. Von der Begründung eines Vereins der Studirenden ist binnendrei Tagen dem Rektor Anzeige zu machen unter Einreichung der Statutenund eines Verzeichnisses der Vorstände und der Mitglieder.

Bestehende Vereine haben in den ersten vier Wochen jedes Studien-jahres dem Rektor eine Liste ihrer Mitglieder einzureichen. Von Aende-rungen der Statuten, von dem Wechsel der Vorstände oder von derAuflösung des Vereins ist binnen drei Tagen Anzeige zu erstatten. Auchist der Verein verpflichtet, dem Rektor Zeit und Ort seiner regelmässigenZusammenkünfte anzugeben.

Die Unterlassung der gedachten Anzeigen und Vorlagen wird an denVorständen und nach Umständen an sämmtlichen Mitgliedern diszipli-narisch geahndet.

§ 30. Der Senat ist befugt, Vereine, deren Bestehen die Disziplinder Königlichen Technischen Hochschule gefährdet, vorübergehend oderdauernd zu verbieten, beziehungsweise den Studirenden die Theilnahniean solchen Vereinen zu untersagen.

§ 31. Giebt däs Verhalten der Mitglieder eines Vereins Anlass zudisziplinarischem Einschreiten gegen dieselben, so kann durch den Senatzugleich das Verbot des Vereins ausgesprochen werden,

§ 32. Die Fortsetzung eines verbotenen Vereins zieht für alle Theil-nehmer disziplinarische Strafen nach sich.

§ 33. Allgemeine Versammlungen, Festlichkeiten und öffentliche Aufzügeder Studirenden sowie öffentliche Ankündigungen von dergleichen be-dürfen der vorherigen Genehmigung des Rektors.

Vorstehende Vorschriften sind vom Herrn Minister der geistlichen,Unterrichts- und Medizinal-Angelegenlieiten durch die Verfügungen vom3- März 1880 (U V 3059), vom 15. Februar 1886 (U V 6185II U I) undvom 16. Juli 1888 (UI 12368) erlassen worden.

Charlottenburg, den 28. März 1890.

Rektor und Senat.

(Unterschrift.)

2 . Vorschriften für die Hospitanten an der KöniglichenTechnischen Hochschule zu Berlin.

Durch Erlass des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- undMedizinal-Angelegenheiten vom 15. Februar 1886 ist angeordnet, dass dieVorschriften für die Studirenden der Königlichen Technischen Hochschulezu Berlin vom 3. März 1880, vom 1. April d. Js. ab auch auf die an der-selben auf Grund des § 34 des Verfassungsstatuts zugelassenen Hospitantenentsprechende Anwendung finden sollen.

Indem wir diese Anordnung hierdurch zur Kenntniss der HerrenStudirenden und Hospitanten bringen, treffen wir zugleich auf Grund einervon dem Vorgesetzten Herrn Minister uns ertheilten Ermächtigung fürdie Hospitanten zu den vorgenannten Vorschriften folgende besondereFestsetzungen:

Zu § 1, Absatz 1. Wer als Hospitant an der Königlichen TechnischenHochschule zugelassen werden will, hat sich über seine bisherige sittlicheFührung auszuweisen. Im Uebrigen sind für die Zulassung von Hospitanten