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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

brochen bat; sie kann ferner auf Antrag des Abtheilungskollegiums vondem Minister entzogen werden, wenn er in zwei aufeinander folgendenStudienjahren wegen mangelnder Theilnahme keines der angekündigtenKollegien hat zu Stande bringen bezw. während der Semesterdauer fort-führen können.

§ 18. Der Abtheilungsvorsteher ist befugt, dem Privatdozentenwegen Yerstosses gegen die Ordnungen und Lehrinteressen der TechnischenHochschule auf Beschluss des Abtheilungskollegiums Vorhaltungen zumachen.

§ 19. Bei wiederholten und groben Yerstössen, bezw. bei Vorkomm-nissen, welche das öffentliche Ansehen der Technischen Hochschule be-rühren, ist das Abtheilungskollegium nach Anhörung des Privatdozentenberechtigt, bezw. nach Lage der Sache verpflichtet, die Entziehung derertheilten Lehrberechtigung durch Vermittelung des Senats bei demMinister zu beantragen.

§ 20. Der Inhalt der §§ 14 bis 19 findet auch auf diejenigen Privat-dozenten Anwendung, welche schon vor Erlass der vorstehenden Be-stimmungen an der Technischen Hochschule zügelassen waren.

Berlin, den 24. April 1884.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

(Unterschrift.)

Anlage zu der Habilitationsordnung vom 24. April 1884.

Formular eines Verpflichtungsscheines, welcher von dem zur Habilitationzugelassenen Privatdozenten zu vollziehen ist.

Nachdem die Abtheilung für ..

an der Königlichen Technischen Hochschule zu..

mich, den Unterzeichneten (Vor- und Zuname) als Privatdozenten fürfolgende Lehrfächer .

zugelassen hat, verpflichte ich mich hierdurch, die Ordnungen undSatzungen der Königlichen Technischen Hochschule gewissenhaft zu be-folgen, auch das Lehrinteresse der Abtheilung nach Kräften zu fördern.

., den. 4 ® n .

(Unterschrift.)

Diese Verpflichtung ist in Gegenwart des Unterzeichneten Vorstehers

der Abtheilung für .

von dem Herrn .

eigenhändig vollzogen worden.

.den.° n ..

(Unterschrift des Abtheilungsvorstehers.)