IY. Die Habilitationsordnung.
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zuzahlen, welche im Fall seiner nach stattgehabter Begutachtung der ein-gereichten Nachweise erfolgenden Zurückweisung zur Hälfte zurück-erstattet wird-
(Im Falle des § 3, Abs. 2 ist die eingezahlte Gebühr voll zurück-zuerstatten.)*)
§ 13. Der Abtheilungsvorsteher hat thunlichst dafür zu sorgen, dassspätestens innerhalb 14 Tagen nach Einreichung des Gesuches des Bewerbers(§ 2) die Referenten erwählt, innerhalb vier Wochen nach Auswahl der-selben die Gutachten eingereicht werden und innerhalb drei Wochen nachderen Einreichung die im § 5 bezeichnete Beschlussfassung erfolgt.
Bei der Bemessung dieser Fristen wird die Zeit der Sommerferienvom 1. August bis 1. Oktober nicht in Rechnung gezogen.
§ 14. Der Privatdozent hat das Recht, innerhalb des Lehrgebietes,für welches er seine Befähigung durch die Habilitation nachgewiesen hat,Kollegien abzuhalten. Er darf jedoch dieselben nicht mit einer geringerenStundenzahl und zu einem geringeren Honorarsatz ankündigen und ab-halten, als für die über den gleichen Gegenstand seitens der staatlichbesoldeten oder honorirten Dozenten angekündigten Kollegien fest-gestellt ist.
In Lehrfächern, für welche der Privatdozent durch die Habilitation .nicht zugelassen wurde, darf er nur mit Genehmigung des Abtheilungs-kollegiums, welches den Nachweis der Befähigung für den neuen Lehr-gegenstand zu fordern berechtigt ist, doziren.
Die Anschläge am „Schwarzen Brett“, durch welche der Privatdozentseine Kollegien ankündigt, müssen von dem Abtheilungsvorsteher zuvorgeprüft und mit dessen „Gesehen“ und Namensunterschrift versehen sein.
Das Verzeichniss der Kollegien, welche der Privatdozent in demjedesmaligen nächsten Studienjahr abzuhalten gedenkt, hat er behufsAufnahme des Verzeichnisses in das Programm der Technischen Hoch-schule bis zu dem von den Organen derselben festgestellten Termin demAbtheilungsvorsteher einzureichen. Auch ist von ihm auf Verlangen desAbtheilungskollegiums ein spezielles Inhaltsverzeichniss der Kollegien vor-zulegen.
§ 15. Der Privatdozent ist verpflichtet, die angekündigten Kollegienabzuhalten, wenn sich mindestens drei Theilnehmer für dieselben habeneinschreiben lassen. Er hat nach den Ordnungen der Technischen Hoch-schule seine Lehrthätigkeit zu beginnen und ohne Unterbrechung durch-zuführen.
Ist er durch Krankheit oder andere dringende Umstände zu einerUnterbrechung von mehr als acht Tagen genöthigt, so hat er dem Ab-theilungsvorsteher davon Anzeige zu machen.
Zu der gleichen Anzeige ist er in dem Falle verpflichtet, dass es ihmwegen mangelnden Besuches des Kollegs nicht gelingt, dasselbe zu be-ginnen oder weiterzuführen.
§ 16. Will der Privatdozent seine Lehrthätigkeit für ein Semesteroder länger unterbrechen, so hat er hierzu durch Vermittelung des Ab-theilungskollegiums bezw. des Senats die Genehmigung des Ministerseinzuhoien.
§ 17. Die Lehrberechtigung des Privatdozenten erlischt, wenn der-selbe ohne Genehmigung seine Lehrthätigkeit für ein Semester unter-
*) Dieser nachträgliche Zusatz befindet sich nur in der Habilitationsordnungfür die Technische Hochschule zu Berlin (siehe § 3).