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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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V. Die Vorschriften für die Studirenden und Hospitanten.

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V. Die Vorschriften für die Studirenden undHospitanten.

Die für die Studirenden und Hospitanten der drei Technischen Hoch-schulen erlassenenVorschriften stimmen im Wesentlichen überein. Eswerden deshalb nur die Vorschriften der Technischen Hochschule zuBerlin, welche die Grundlage für diejenigen der beiden anderen Anstaltenbildeten, hier wiedergegeben.

1. Vorschriften für die Studirenden der Königlichen TechnischenHochschule zu Berlin.

I. Aufnahme und Abgang der Studirenden.

§ 1. Wer als Studirender auf der Königlichen Technischen Hoch-schule aufgenommen werden will, hat, ausser der Erfüllung der in den§§ 29 bezw. 41 des Verfassungsstatuts Tom 28. Juli 1882 vorgeschriebenenBedingungen, sich über seine bisherige sittliche Führung auszuweisen.

Wer bereits vorher andere Hochschulen besucht hat, ist verpflichtet,die ihm von diesen ertheilten Abgangszeugnisse vorzulegen.

Wer von einer anderen Hochschule ausgeschlossen worden ist, kannauf der Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin nicht vor Ablaufdes Semesters, in welches die Ausschliessung fiel und nur mit Genehmi-gung des Senates, vorbehaltlich der Beschwerde an den Unterrichts-minister, als Studirender aufgenommen werden.

§ 2. Die Meldung zur Aufnahme soll beim Beginn des Studien-jahres in der Zeit vom 1. bis 24. Oktober einschl., und für das Sommer-semester in der Zeit vom 1. bis 20. April einschl. erfolgen.

Spätere Meldungen dürfen nur, wenn die Verzögerung durch besondersnach zu weisende Gründe gerechtfertigt ist, ausnahmsweise zugelassen werden.

§ 3. Der Studirende empfängt mit der Matrikel und später bei Beginneines jeden Semesters einen Anmeldebogen und eine Erkennungskarte,welche letztere je für die Dauer eines Semesters Gültigkeit hat.

Der Studirende ist verpflichtet, seine Erkennungskarte stets bei sichzu tragen und dieselbe nach ihrem Ablauf gegen Empfang der neuenKarte zurückzugeben. Sollte ein Studirender seine Erkennungskarte ver-lieren, so hat er alsbald die Ausstellung einer neuen Karte nachzusuchen,welche gegen Erlegung einer zur Kasse der Königlichen Technischen Hoch-schule fliessenden Gebühr von einer Mark erfolgt.

Die zur Erwirkung der Aufnahme vorgelegten Zeugnisse werden derRegel nach auf dem Büreau des Rektors aufbewahrt und dem Studirendenerst bei dem Abgänge wieder ausgehändigt.

§ 4. Der Studirende ist verpflichtet, bei seiner Aufnahme auf demBüreau des Rektors seine Wohnung anzuzeigen und daselbst jedesmal,wenn er eine neue Wohnung bezieht, binnen drei Tagen davon Mittheilungzu machen. Die Unterlassung wird disziplinarisch geahndet.

§ 5. Will ein Studirender von einer Abtheilung zur anderen über-gehen, so hat er dies zunächst dem Vorsteher seiner bisherigen Abtheilungzu melden und sodann unter Vorlegung der Bescheinigung des Letzteren