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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

für welchen er drei Themata ans dem Lehrgebiet, in welchem er zudoziren beabsichtigt, dem Abtheilungskollegium zur Auswahl stellt, undwelcher spätestens 4 Wochen nach getroffener Auswahl abgehalten werdenmuss. Zu dem Vortrag sind die Mitglieder des Abtheilungskollegiums,,der Rektor und die übrigen Abtheilungsvorsteher sowie alle diejenigenDozenten der Technischen Hochschule einzuladen, deren Anwesenheit demKollegium erwünscht erscheint.

§ 7. An den Vortrag schliesst sich ein Colloquium, das von demAbtheilungsVorsteher oder von einem durch den letzteren zu bestimmendenMitgliede des Abtheilungskollegiutns (und wenn der Bewerber innerhalbdes Lehrgebiets der Sektion für Schiffbau doziren will, von dem Vor-steher dieser Sektion)*) geleitet wird. Sämmtliche Dozenten, welche zu-dem Vortrage eingeladen werden, sind befugt, an dem Colloquium sichzu betheiligen, und es kann dasselbe auf alle Gegenstände erstreckt werden,für welche der Bewerber eine Lehrbefähigung in Anspruch genommen hat.

§ 8. Bewerbern, welche bereits an anderen Hochschulen mit gutemErfolg dozirt und sich durch wissenschaftliche oder künstlerischeLeistungen hervorgethan haben, kann der Probevortrag sowie das Colloquiumauf Beschluss des Abtheilungskollegiums erlassen werden.

§ 9. Hat ein Bewerber bereits an einer preussischen Universität oderan einer preussischen Technischen Hochschule in den gleichen Lehrgegen-ständen als Privatdozent dozirt, so muss er zwar behufs Erlangung derLehrberechtigung an der Technischen Hochschule zu Hannover sich ander letzteren in den vorgeschriebenen Formen von Neuem habilitiren, dieZulassung als Privatdozent kann ihm aber nur mit Genehmigung des-Ministers versagt werden.

§ 10. Unmittelbar nach Beendigung bezw. nach Erlass des Colloquiums(§§ G 8) fasst das Abtheilungs kollegium über die Zulassung des Be-werbers als Privatdozenten Beschluss. Der Abtheilungsvorsteher hat dasErgebniss dem Letzteren mitzutheilen und ihm im Falle der Zulassungeinen Verpflichtungsschein nach dem anliegenden Formular vorzulegen,mit dessen Unterzeichnung die Habilitation als vollzogen gilt. Gleich-zeitig ist der nunmehrige Privatdozent darauf hinzuweisen, dass er durchdie verstattete Lehrthätigkeit einen Anspruch auf Remuneration oder An-stellung nicht erwirbt. Der zurück gewiesene Bewerber kann nur noch ein-mal, und nicht vor Ablauf eines Jahres, sein Habilitationsgesuch erneuern..

§ 11. Ueber die vollzogene Habilitation ist von dem Abtheilungs-vorsteher eine schriftliche Mittheilung an die übrigen Abtheilungsvorsteherzu richten, eine Bekanntmachung amSchwarzen Brett zu machen unddurch Vermittelung des Senats unter Ueberreichung der von dem Privat-dozenten vorgelegten Nachweise (§ 2), der erstatteten Gutachten (§ 4)und einer Abschrift der Protokolle der auf die Habilitation bezüglichenVerhandlungen des Abtheilungskollegiums (§§ 5 und 10) an den Ministerzu berichten. In gleicher Weise ist über die zurückgewiesenen Bewerberdem Minister Bericht zu erstatten.

§ 12. Bei Einreichung des Meldungsgesuches (§ 2) hat der Bewerberzur Kasse der Technischen Hochschule eine Gebühr**) von 90 Mark ein-

*) Dieser nur auf die Technische Hochschule zu Berlin bezügliche Passus istnach Umwandlung der Sektion für Schiffbau in eine selbständige Abtheilung be-seitigt worden.

**) Die Gebühren fiiessen den an der Habilitation betheiligten Professoren undden dabei mit Büreau- und Kassenarbeiten beschäftigten Beamten zu.