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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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IV. Die Habilitationsordnung.

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6. ein amtliches Führungsattest sowie, wenn der Bewerber einDeutscher ist, der Nachweis, dass er den Bestimmungen über die Wehr-pflicht genügt hat.

Für die Lehrfächer des Freihandzeichnens (mit Einschluss vonFigurenzeichnen, Landschaftszeichnen, Aquarelliren) und des Modellirensgenügt statt der Bedingungen unter 2 und 3 der Nachweis eines drei-jährigen Studiums auf einer deutschen Kunstakademie oder einer deutschenTechnischen Hochschule und als Erfüllung der Bedingung unter 5 dieEinreichung entsprechender künstlerischer Leistungen.

§ 3. Sollte der Bewerber den im § 2 No. 2, 3 und 4 gestellten An-forderungen nicht genügen können, das Abtheilungskollegium aber dennochnach Einsicht in den Bildungsgang und die vorgelegten Arbeiten des Be-werbers es nicht für angezeigt erachten, den Letzteren zurückzuweisen, sokann dasselbe bei dem vorgelegten Minister Dispensation beantragen.

(Sollte der Bewerber den in § 2 No. 2, 3 und 4 gestellten An-forderungen zwar genügen, das Abtheilungskollegium aber im Interessedes Unterrichts eine weitere Zulassung von Privatdozenten für die be-treffenden Lehrfächer nicht für wünschenswerth erachten, so ist dasselbebefugt, den Bewerber, nach erfolgter Berichterstattung an den VorgesetztenMinister und mit Genehmigung desselben, zurückzuweisen.)*)

§ 4. Der Abtheilungsvorsteher hat, unter gleichzeitiger Benachrichtigungdes Rektors und der übrigen Abtheilungsvorsteher von dem Eingang desGesuches, das letztere dem Abtheilungskollegium in der nächsten Sitzungdesselben mitzutheilen und dafür Sorge zu tragen, dass von dem Kollegiumein Referent und ein Korreferent bestellt werden, welche über das Gesuchnebst Anlagen und insbesondere über die eingereichten Arbeiten schrift-lichen Bericht zu erstatten haben.

In besonderen Fällen kann auch ein Dozent der betreffenden Ab-theilung, welcher dem Kollegium nicht angehört, sowie ein Mitgliedeines anderen Abtheilungskollegiums mit einem der beiden Referatebetraut werden.

§ 5. Die Gutachten der Referenten sind nebst den Anlagen desGesuches bei den Mitgliedern des Abtheilungskollegiums in Umlauf zusetzen. Nachdem dies geschehen, beschliesst das Kollegium in einerSitzung, an welcher auch solche Referenten, welche dem Kollegium nichtangehören (§ 4 Abs. 2), behufs Theiluahme mit berathender Stimme ein-geladen werden, ob der Bewerber zu den weiteren, für die Habilitationerforderlichen Leistungen aufzufordern oder zurückzuweisen ist. Im Falldes § 3 ist vor der Beschlussfassung die Entscheidung des Ministers ab-zuwarten. Die letztere ist auch dann einzuholen, wenn das Abtheilungs-kollegium zwar nicht gegen die Leistungen, aber gegen die Person desBewerbers begründete Bedenken glaubt geltend machen zu können, oderwenn es zweifelhaft ist, ob die Lehrgegenstände, für welche der Bewerbersich zu habilitiren wünscht (§ 1 Abs. 1, § 2 No. 1) zum Lehrgebiet einerder an der Technischen Hochschule bestehenden Abtheilungen gehören.

§ 6. Steht dem Fortgang des Habilitationsverfahrens ein Hindernissnicht mehr im Wege, so hat der Bewerber einen Probevortrag zu halten,

*) Der Absatz 2 des § 3 ist nachträglich auf Grund Ministerialerlasses vom27. Juli 1892 UI 20404 der Habilitationsordnung fiir die TechnischeHochschule zu Berlin hinzugefügt worden und gilt nur für diese Anstalt. DieseZusatzbestimmung bezweckt, den in Berlin sehr starken und für das unterrichtlieheInteresse nicht unbedenklichen Zudrang zur Habilitation abzuschwächen.