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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

innerhalb der Abtheilungskollegien nach Anhörung derselben sowie desSenats durch den Minister ständige Sektionen unter besonderen Vor-sitzenden gebildet werden.

§ 10. Die für dieLehrzw-ecke der einzelnen Abtheilungen sowie für ein-zelne Institute und Sammlungen bestimmten Fonds können unter Geneh-migung des Ministers-von den betreffenden Vorstehern, Professoren undDozenten selbständig verwaltet und von denselben die Zahlungsanweisungenan die Kasse, soweit die letzteren innerhalb der überwiesenen Summenliegen, unter Gegenzeichnung des Rektors vollzogen werden. Viertel-jährlich ist eine Nach Weisung der verwendeten Geldmittel dem Senatvorzulegen.

§ 11. Bei denjenigen Studirenden der vierten Abtheilung, welchesich entweder der Bergbau- und Hüttenkunde oder der Chemie aus-schliesslich widmen -wollen, ist dies bei der Eintragung in die betreffendeAbtheilung besonders zu bemerken.

IV. Die Habilitationsordnung.

Unter dem 24. April 1884 ist für die drei Technischen Hochschulendie im Nachstehenden abgedruckte Habilitationsordnung erlass3n worden:

§ 1. Das Recht, an der Königlichen Technischen Hochschule alsPrivatdozent zu lehren, kann nur durch Habilitation bei einer deran der Hochschule bestehenden Abtheilungen und nur für solche Lehr-fächer erworben werden, welche innerhalb dieser Abtheilungen vertreten sind.

Das Gesuch um Zulassung zur Habilitation ist schriftlich bei demVorsteher derjenigen Abtheilung einzureichen, in deren Gebiet die Lehr-thätigkeit fällt, welche der Bewerber auszuüben gedenkt.

§ 2. Dem Gesuche sind beizufügen:

1. Eine Darstellung des Lebens- uüd Bildungsgangs des Bewerbersnebst Angabe der Lehrgegenstände, für welche er sich zu habilitirenwünscht,

2. das Reifezeugniss eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiumsoder einer Ober-Realschule,

3. die Zeugnisse über ein mindestens dreijähriges, dem bezüglichenLehrgebiet gewidmetes akademisches Studium sowie der Nachweis, dassder Bewerber entweder die erste technische Staatsprüfung oder dieDiplomprüfung an einer deutschen Technischen Hochschule bestandenoder den Doktorgrad au einer deutschen Universität nach vorgängigermündlicher Prüfung und auf Grund einer gedruckten Dissertation er-worben hat,

4. der Nachweis einer dreijährigen, auf die weitere Ausbildung inner-halb des bezüglichen Fachs gerichteten wissenschaftlichen bezw. praktisch-technischen oder künstlerischen Thätigkeit nach beendigtem Studium,

5. eine geschriebene oder gedruckte Abhandlung aus dem betreffendenLehrgebiet, oder wenn der Bewerber in mehreren Hauptfächern desLehrgebiets der Abtheilung doziren will, eine Abhandlung aus jedemdieser Fächer. Bei der Architekturabtheilung können diese Arbeitenergänzt bezw. ersetzt werden durch ein oder mehrere Spezialprojekte oderdurch den Nachweis selbständiger Ausführung grösserer technischer An-lagen und Konstruktionen,