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III. Die Organisation der Abtheilungen.
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§ 3. Innerhalb jeder Abtheilung wird ein besonderes Abtheilungs-kollegium mit den in dem Verfassungsstatut bezeichneten Rechten undPflichten gebildet.
§ 4. Die zur Zeit diesen Abtheilungskollegien angehörenden Mit-glieder sind in dem anliegenden Verzeichniss*) unter A, die Mitgliederder Abtheilungen, soweit sie den Kollegien zur Zeit nicht angehörep,unter B und C aufgeführt. Den Abtheilungen bleibt Vorbehalten, sofernihnen in der unter A stattgefundenen Vertheilung in einzelnen Fälleneine Aenderung wünschenswerth erscheint, dieserhalb bei dem Ministerdurch Vermittelung des Senats motivirte Anträge zu stellen.
§ 5. Die in die Abtheilungskollegien nicht gerufenen Dozenten unddie Privatdozenten können von den Kollegien ihrer Abtheilungen füreinzelne Fälle zu den Berathungen, jedoch ohne Stimmrecht, hinzugezogenwerden.
§ 6. Die Wahl des Abtheilungsvorstehers (§13 des Verfassungs-statuts) sowie der von der Gesammtheit der Abtheilungen in den Senatzu entsendenden Vertreter (§ 17 des Verfassungsstatuts) erfolgt durchWahlzettel. Zur Gültigkeit des Wahlakts ist die Anwesenheit der Mehr-heit der Mitglieder des Abtheilungskollegiums bezw. der Gesammtheitder Abtheilungskollegien erforderlich. Ergiebt der Wahlgang keine ab-solute Mehrheit der Abstimmenden, so erfolgt eine zweite Wahl zwischenden drei Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen fielen. Ergiebtauch der zweite Wahlgang keine absolute Mehrheit, so findet eine dritteWahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die meisten Stimmenerhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Hand des Vor-sitzenden zu ziehende Loos.
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen des § 6 finden auch bei demZusammentritt der Abtheilungen behufs Aufstellung der Vorschlagslistevon drei Kandidaten für das Amt des Rektors (§ 27 des Verfassungs-statuts) mit der Maassgabe statt, dass der Reihenfolge nach durch absoluteMehrheit zu entscheiden ist, wer als erster, zweiter und dritter Kandidatvorgeschlagen werden soll.
Die Einladung zu dieser Wahlhandlung ist von dem Rektor und imOktober 1880 von dem jetzigen Direktor an alle berechtigten Mitgliederschriftlich abzusenden. Am dritten Tage nach der Absendung der Ein-ladung finden die Wahlen statt. Das protokollarisch aufzunehmendeWahlresultat mit Angabe der Abstimmungszahlen ist unverzüglich durchVermittelung des Königlichen Kommissars dem Minister mitzutheilen.
§ 8. Jedes Abtheilungskollegium ist berechtigt, soweit die ihm ob-liegenden Aufgaben dies zweckdienlich erscheinen lassen, Kommissionenniederzusetzen oder mit anderen Abtheilungen durch Delegirte in Be-rathung zu treten. Bei der Entwertung der Studienpläne hat jede Ab-theilung die Befugniss, diejenigen Mitglieder anderer Abtheilungen, welchean dem Studienplan durch einzelne Kollegia theilnebmen, zu ihren Be-rathungen heranzuziehen und über das diesen Kollegien zu widmendeZeitmaass sowie über die Lage der Stunden Bestimmung zu treffen.
§ 9. Zur Wahrnehmung der Interessen solcher zu dem Unterrichts-gebiet der Abtheilung gehörigen Lehrfächer, welche unter sich in engererVerwandtschaft stehen und ein technisches Spezialgebiet darstellen, können
*) Dieses Verzeichnis ist, weil es sich inzwischen geändert hat und fortgesetztAenderungen unterworfen ist, hier weggelassen.